Sehschädigung

Der Bereich der Sehschädigungen wird unterteilt in Sehbehinderung und Blindheit. Der Begriff der "Sehbehinderung" wird jedoch im deutschsprachigen Raum unterschiedlich verwendet.

  • BRD - "sehbehindert" (ehemalige DDR - "sehschwach")
  • Österreich - "sehgestört"
  • Schweiz - "sehgeschädigt"

 

Die Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates definierte 1973:

"Als sehbehindert gilt, wer trotz Korrektur normale Sehfunktionswerte nicht erreicht. Man unterscheidet zwischen Sehbehinderten, deren Sehschärfe für die  Ferne und/oder für die Nähe auf 1/3 bis 1/20 herabgesetzt ist oder die einen Gesichtsfeldausfall von entsprechendem Schweregrad aufweisen, und hochgradig Sehbehinderten mit einer Herabsetzung auf 1/20 bis 1/50 der Norm. Sehbehinderung kann auch durch nicht exakt meßbare Beeinträchtigung, wie hohe Blendungsempfindlichkeit oder asthenopische Beschwerden, definiert sein. Die gemessenen Sehfunktionsdaten können nur Orientierungswerte für die Abgrenzung leifern."1

 

Die  Angabe der Sehschärfe erfolgt folgendermaßen:

  • in Form eines einfachen Bruches, z.B. 1/20 , das bedeutet auf 1 Meter wird erkannt, was eigentlich in einer Entfernung von 20 Meter erkannt werden müßte (könnte auch 3/60 sein, je nach der durchgeführten Messung)
  • in Form eines Dezimalsbruches, z.B. 0,05 (entspricht 1/20)
  • in Form einer prozentualen Angabe, z.B. 5 % (entpricht 1/20)

 

Bundessozialhilfegesetz (BSHG in der Fassung vom 07.08.1974) § 24 Absatz 1 Satz 2:

Neben den völlig Blinden haben als blind zu gelten: "Personen,

  1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
  2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind."

 

Die Deutsche Ophtalmologische Gesellschaft sagt, eine der Sehschärfe von 1/50 gleichzuachtende Sehschärfe liegt vor: "

  1. Bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/35) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist. Dabei bleiben Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt.
  2. Bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger   die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist. Dabei bleiben Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt.
  3. Bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist. Dabei bleiben Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt.
  4. Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld  unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist.
  5. Bei homonymen Hemianopsien mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt.
  6. Bei bitemporalen Hemianopsien mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene binokulare Gesichtsfeld nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt.
  7. Diejenigen Sehschädigungen, die nach Ansicht des Untersuchers einer Sehschärfeherabsetzung auf 1/50 gleichkommen, die aber durch vorstehende Abgrenzungen nicht erfaßt sind, müssen einer vom Land zu bestimmenden Gutachterstelle (z.B. den Landesaugenärzten) vorgestellt werden. Das gleiche gilt bei allen Zweifelsfällen."

Zur schriftlichen Kommunikation nutzen ein Teil der Blinden Braille.

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