Stand: BGBl. 1996 Nr. 38 vom 29.07.1996, S. 1088
nach dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996
§1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
§2 Nachrang der Sozialhilfe
§3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§3a Vorrang der offenen Hilfe
§4 Anspruch auf Sozialhilfe
§5 Einsetzen der Sozialhilfe
§6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
§7 Familiengerechte Hilfe
§8 Formen der Sozialhilfe
§9 Träger der Sozialhilfe
§10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Abschnitt 2. Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1. Personenkreis, Gegenstand der Hilfe
Unterabschnitt 2. Hilfe zur Arbeit
Unterabschnitt 3. Form und Maß der Leistungen
Unterabschnitt 4. Ausschluß des Leistungsanspruchs,
Abschnitt 3. Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 1. Allgemeines
Unterabschnitt 2. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der
Unterabschnitt 3. (weggefallen)
Unterabschnitt 4. Vorbeugende
Gesundheitshilfe
Unterabschnitt 5. Krankenhilfe, sonstige Hilfe
Unterabschnitt 5a. Hilfe zur Familienplanung
Unterabschnitt 6. Hilfe für werdende Mütter und
Wöchnerinnen
Unterabschnitt 7. Eingliederungshilfe
für Behinderte
Unterabschnitt 8. §48 bis §66 (weggefallen)
Unterabschnitt 9. Blindenhilfe
Unterabschnitt 10. Hilfe zur Pflege
Unterabschnitt 11. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Unterabschnitt 12. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Unterabschnitt 13. Altenhilfe
Abschnitt 4. Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen über den
Einsatz des
Unterabschnitt 2. Einkommensgrenzen für die Hilfe in
besonderen
Unterabschnitt 3. Einsatz des Vermögens
Abschnitt 5. Verpflichtungen anderer
§90 Übergang von Ansprüchen
§91 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach
bürgerlichem Recht
§91a Feststellung der Sozialleistungen
Abschnitt 6. Kostenersatz
§92 Allgemeines
§92a Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§92b (weggefallen)
§92c Kostenersatz durch Erben
Abschnitt 7. Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
§93 Einrichtungen
§93a Inhalt der Vereinbarungen
§93b Abschluß von Vereinbarungen
§93c Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§93d Verordnungsermächtigung, Rahmenverträge
§94 Schiedsstelle
§95 Arbeitsgemeinschaften
Abschnitt 8. Träger der Sozialhilfe
§96 Örtliche und überörtliche Träger
§97 Örtliche Zuständigkeit
§98 (weggefallen)
§99 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
§100 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen
Trägers
§101 Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers
§102 Fachkräfte
Abschnitt 9. Kostenerstattung zwischen den Trägern der
Sozialhilfe
§103 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer
Anstalt>
§104 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen
Familie
§105 (weggefallen)
§106 (weggefallen)
§107 Kostenerstattung bei Umzug
§108 Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
§109 Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
§110 (weggefallen)
§111 Umfang der Kostenerstattung
§112 (weggefallen)
§113 Landesrechtliche Regelung der Kostenerstattung
§113a [gestrichen]
Abschnitt 10. Verfahrensbestimmungen
§114 Beteiligung sozial erfahrener Personen
§115 (weggefallen)
§116 Pflicht zur Auskunft
§117 Überprüfung, Verwaltungshilfe
§118 (weggefallen)
Abschnitt 11. Sonstige Bestimmungen
§119 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§120 Sozialhilfe für Ausländer
§121 Erstattung von Aufwendungen anderer
§122 Eheähnliche Gemeinschaft
§122a Vorrang der Ersatzansprüche
Abschnitt 12. Sonderbestimmungen zur Sicherung der
Eingliederung
§123 Allgemeines
§124 Sicherung der Beratung Behinderter
§125 Aufgaben der Ärzte
§126 Aufgaben des Gesundheitsamtes
§126a Landesärzte
§126b Unterrichtung der Bevölkerung
§126c (weggefallen)
Abschnitt 13. Sozialhilfestatistik
§127 Anordnung als Bundesstatistik
§128 Erhebungsmerkmale
§129 Hifsmerkmale
§130 Periodizität, Berichtszeitraum
§131 Auskunftspflicht
§132 Übermittlung, Veröffentlichung
§133 Übermittlung an Kommunen
§134 Zusatzerhebungen
§135 (weggefallen)
§136 (weggefallen)
§137 (weggefallen)
§138 (weggefallen)
Abschnitt 14. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§139 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen
Vorschriften
§140 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach
sonstigen
§141 (weggefallen)
§142 (weggefallen)
§143 Übergangsregelung für ambulant Betreute
§144 Übergangsregelung für die Kostenerstattung
§145 Kostenerstattung bei Evakuierten
§146 Zuständigkeit auf Grund der
deutsch-schweizerischen
§147 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei
Übertritt
§147a Übergangsregelung aus Anlaß des Zweiten
§147b Übergangsregelung für Deutsche im Ausland
§148 (Änderung von Gesetzen)
§149 (Änderung von Gesetzen)
§150 (Änderung von Gesetzen)
§151 Behördenbestimmung und Stadtstaaten Klausel>
§152 Berlin-Klausel (gegenstandslos)
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt:
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
2. (weggefallen)
3. vorbeugende Gesundheitshilfe
4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,
4a. Hilfe zur Familienplanung,
5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
6. Eingliederungshilfe für Behinderte
7. (weggefallen)
8. Blindenhilfe,
9. Hilfe zur Pflege,
10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
11. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
12. Altenhilfe.
(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt
werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt
werden.
(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in
besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten
Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen nach
Abschnitt 2. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege
nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.
§28 Personenkreis
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem
Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und,
wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern
die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach
den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Das
Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem
eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die
Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur
Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.
(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung
oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung dem Berechtigten
gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die
Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.
§29 Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz
In begründeten Fällen kann Hilfe über §28 hinaus auch
insoweit gewährt werden, als den dort genannten Personen die
Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten
ist. In diesem Umfange haben sie dem Träger der Sozialhilfe die
Aufwendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
§29a Einschränkung oder Aufrechnung der Hilfe
Die Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf den die Voraussetzungen des §25 Abs. 2 Nr. 1 oder des §25a zutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet werden, soweit dadurch der Gesundheit dienende Maßnahmen nicht gefährdet werden.
§36 Vorbeugende Gesundheitshilfe bei drohender Erkrankung oder Gesundheitsschäden
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine
Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten
droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt werden.
Außerdem können zur Früherkennung von Krankheiten
Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden; sie sind zu gewähren,
soweit Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen
Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen zur Förderung der
Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten haben.
(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe gehören
vor allem die nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes oder des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall
erforderlichen Erholungskuren, besonders für Kinder, Jugendliche
und alte Menschen sowie für Mütter in geeigneten
Müttergenesungsheimen. Die Leistungen sollen in der Regel den
Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die
gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben
unberührt.
§37 Krankenhilfe
(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche
Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und
Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung,
zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen
erforderliche Leistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den
Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die
gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf
die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der
Arzt oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder
zählt. Der Kranke hat die freie Wahl unter den Ärzten und
Zahnärzten, die sich zur ärztlichen oder zahnärztlichen
Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten
Vergütung bereit erklären.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder
zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der §36, §37a, §37b,
§38 und §40 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
§39 Personenkreis und Aufgabe
§40 Maßnahmen der Hilfe
§41 Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte
§42 (weggefallen)
§43 Erweiterte Hilfe
§44 Vorläufige Hilfeleistung
§45 (weggefallen)
§46 Gesamtplan
§47 Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
(1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,
geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist
Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann sie
gewährt werden.
(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung Bedrohten
gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maßnahmen der in den
§36 und §37 genannten Art erforderlich sind, nur, wenn auch bei
Durchführung dieser Maßnahmen eine Behinderung einzutreten
droht.
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende
Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder
deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in
die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem
Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines
angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von
Pflege zu machen.
(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange nach der
Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der
Behinderung, Aussicht besteht, daß die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
§ 40 (1) Verschiedene Maßnahmen der Hilfe
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche
oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung
oder Milderung der Behinderung,
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen
oder anderen Hilfsmitteln,
2a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen
Alter sind,
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen
der allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch
weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu;
die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für
eine sonstige angemessene Tätigkeit,
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem
verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen angemessenen
Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch
zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden, wenn die
Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt,
6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben
insbesondere in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder
in einer sonstigen Beschäftigungsstätte (§ 41),
6a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die
den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht,
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der
ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen und zur
Sicherung der Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben,
8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
§40 (2) Ausübung einer der Behinderung entsprechenden
Beschäftigung
(2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer
Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach Absatz
1 mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nicht in Betracht kommen, soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur
Ausübung einer der Behinderung entsprechenden Beschäftigung,
insbesondere in einer Werkstatt für Behinderte, gegeben werden.
(1) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer
Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel
der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in
Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine
Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte erfüllen
(Aufnahmevoraussetzungen), wird Hilfe zur Beschäftigung in einer
anerkannten Werkstatt für Behinderte gewährt. Die Hilfe in
einer sonstigen Beschäftigungsstätte kann gewährt werden.
(2) Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Behinderte, die für
sie geltenden fachlichen Anforderungen und die
Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach den §54 bis §57 des
Schwerbehindertengesetzes und den zu seiner Durchführung nach
§57 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen Vorschriften
in ihrer jeweiligen Fassung.
(3) Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für
Behinderte hat der Träger der Sozialhilfe alle für die
Erfülllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der
Werkstatt für Behinderte notwendigen Personal- und Sachkosten im
Rahmen der Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu übernehmen. Dazu
gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung der
Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wenn und soweit
diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der
Werkstatt und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und
Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise
entstehenden Kosten hinausgehen. Vereinbarungen über die
Inanspruchnahme des Arbeitsergebnisses der Werkstatt zur
Minderung der Vergütungen nach §93a Abs. 2
(Nettoerlösrückführung) sind unzulässig.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates im einzelnen, welche Arten oder Bestandteile der nach
Absatz 3 zu übernehmenden Kosten zu berücksichtigen sind.
§43 Erweiterte Hilfe
§43 (1) Gewährung der Hilfe in einer Anstalt und zumutbarer Anteil an den Kosten
(1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in §28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§43 (2) Mittel für Kosten des Lebensunterhaltes bei Behinderten unter 21 Jahren
(2) Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet, so ist den in §28 genannten Personen die Aufbringung
der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht
im schulpflichtigen Alter sind (§40 Abs. 1 Nr. 2a),
2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
einschließlich der Vorbereitung hierzu (§40 Abs. 1 Nr. 3),
3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreichbare
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, wenn
die Behinderung eine Schulbildung voraussichtlich nicht zulassen
wird oder nicht zuläßt,
4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf
oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit (§40 Abs. 1 Nr.
4), wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen in besonderen
Einrichtungen für Behinderte durchgeführt werden.
Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalts
sind nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt
ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den
Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen nach Satz 1 in
der Einrichtung durchgeführte andere Maßnahmen überwiegen. Die
zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung
der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen
bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann Anwendung finden,
wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des
Behinderten abgeschlossen werden können; in anderen Fällen
können sie Anwendung finden, wenn dies aus besonderen Gründen
des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
§43 (3) Leistungen eines anderen Unterhaltspflichtigen
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen gewährt, kann abweichend von Absatz 2 von den in §28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
§44 Vorläufige Hilfeleistung
(1) Steht spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden des
Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein anderer
als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe
verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die notwendigen
Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist,
daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden.
(2) Für Erstattungsansprüche ist §102 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch maßgeblich.
§46 Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie
möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen
Maßnahmen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der
Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem Behinderten
und den sonst im Einzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem
behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt (§126a),
dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesanstalt für
Arbeit, zusammen.
§47 Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen durchführen, erlassen.
§67 (1) Blindenhilfe zum Ausgleich der durch Blindheit
§67 (2) Höhe der Blindenhilfe
§67 (3) Blindenhilfe bei Aufenthalt in einem Heim
§67 (4) Gründe für Verlust des Anspruchs auf Blindenhilfe
§67 (5) Neben der Blindenhilfe keine Gewährung anderer Hilfen
§67 (6) Veränderung der Blindenhilfe um Vomhundertsatz des
§67 (7) Personenkreis
§67 (1) Blindenhilfe zum Ausgleich der durch Blindheit
bedingten Mehraufwendungen
(1) Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten
Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine
gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher
Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 vom
Hundert anzurechnen.
§67 (2) Höhe der Blindenhilfe
(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des 18.
Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 * Deutsche Mark,
Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in
Höhe eines Betrages von 375 * Deutsche Mark gewährt.
§67 (3) Blindenhilfe bei Aufenthalt in einem Heim
(3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
§67 (4) Gründe für Verlust des Anspruchs auf Blindenhilfe
(4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.
§67 (5) Neben der Blindenhilfe keine Gewährung anderer Hilfen
zur Pflege der Blindheit
(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege wegen
Blindheit (§68 und §69) außerhalb von Anstalten, Heimen und
gleichartigen Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§21 Abs. 3)
nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist §23 Abs. 1 Nr. 2 nur
anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit
erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
§67 (6) Veränderung der Blindenhilfe um Vomhundertsatz des
aktuellen Rentenwertes
(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils,
erstmals mit Wirkung vom 01.07.1992 an, um den Vomhundertsatz, um
den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark
errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und
von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.
§67 (7) Personenkreis
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in §76 Abs. 2a Nr.
3 Buchstabe a genannten Personen Anwendung.
§68 (1) Hilfe für regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege
ist auch Kranken und Behinderten zu gewähren, die
voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege
bedürfen oder einen geringeren Heilbedarf als nach Satz 1 haben
oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5
bedürfen; für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt
dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles
erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre
Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
§68 (2) Umfang der Hilfe zur Pflege
(2) Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in §28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Leistungen; §28 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§68 (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatz 1
(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1
sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am
Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene
Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen
pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.
§68 (4) Teilweise oder vollständige Übernahme der
Verrichtungen im Tagesablauf
(4) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme
der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in
Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen
Übernahme dieser Verrichtungen.
§68 (5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen
(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die
Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder
Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die
Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und
Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen
oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,
Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der
Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
§68 (6) Anwendung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(6) Die Verordnung nach §16 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach §17 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Verordnung nach §30 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Rahmenverträge und
Bundesempfehlungen über die Pflegerische Versorgung nach §75
des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen über
die Qualitätssicherung nach §80 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der
Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der
Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und
Anpassung der Pflegegelder nach §69a entsprechende Anwendung.
§68a Bindungswirkung
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
§69 Häusliche Pflege
Reicht im Falle des §68 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §69a bis §69c. In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur häuslichen Pflege.
§69a Pflegegeld
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen
aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der
Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich
Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 400
Deutsche Mark monatlich.
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal
täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
(Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von
800 Deutsche Mark monatlich.
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um
die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein
Pflegegeld in Höhe von 1.300 Deutsche Mark monatlich.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder
Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.
(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus, daß der
Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei
pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang
entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst
sicherstellen. Besteht der Anspruch nicht für den vollen
Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei
ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Stellt die
Pflegekasse Ihre Leistungen nach §37 Abs. 3 Satz 7 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise ein, entfällt die
Leistungspflicht nach den Absätzen 1 und 4.
§69b Andere Leistungen
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des §68 Abs. 1 sind die
angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch
können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der
Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen
werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist
neben oder anstelle der Pflege nach §69 Satz 1 die Heranziehung
einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder
zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die
angemessenen Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach §69a erhalten, sind
zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer
Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine
angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht
anderweitig sichergestellt ist.
(3) [gestrichen]
§69c Leistungskonkurrenz
(1) Leistungen nach §69a und §69b Abs. 2 werden nicht
gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind
Leistungen nach §67 oder gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie
gewährt werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach §69b werden neben den Leistungen nach
§69a gewährt. Werden Leistungen nach §69b Abs. 1 oder
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt,
kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann
das Pflegegeld nach §69a angemessen gekürzt werden.
(4) Leistungen nach §69b Abs. 1 werden insoweit nicht gewährt,
als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen.
Stellt der Pflegebedürftige durch von ihm beschäftigte
besondere Pflegekräfte sicher, kann er nicht auf die
Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch verwiesen werden; in diesem Fall ist ein nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld vorrangig
auf die Leistung nach §69b Abs. 1 anzurechnen
§76 Begriff des Einkommens
§76 (2a) Abzug von weiteren Beträgen vom Einkommen
(2a) Bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt erhalten, sind von dem Einkommen ferner Beträge
in jeweils angemessener Höhe abzusetzen
1. für Erwerbstätige,
2. für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens
einem Erwerb nachgehen,
3. für Erwerbstätige,
a) die blind sind oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge
nicht mehr als 1/30 beträgt oder bei denen dem Schweregrad
dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende
Störungen des Sehvermögens vorliegen, oder
b) deren Behinderung so schwer ist, daß sie als Beschädigte die
Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach §35 Abs. 1 Satz 2
des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.
§ 124 (1) Pflicht der Eltern zu Beratung über geeignete Eingliederungsmaßnahmen
(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Personensorge
anvertrauten Person eine Behinderung wahrnehmen oder durch die in
Absatz 2 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, haben den
Behinderten unverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur
Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen
vorzustellen.
§ 124 (2) Hinweis eines bestimmten Personenkreises bei Wahrnehmung einer Behinderung
(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimerzieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1 genannten Behinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf ihre Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem Hinweis auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben die in Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
§ 124 (3) Hinweis zu Beratung bei Wahrnehmung einer Behinderung bei Volljährigen
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und
Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres Berufs
eine Behinderung bei volljährigen Personen wahr, so haben sie
diesen Personen oder den für sie bestellten Betreuern anzuraten,
das Gesundheitsamt oder einen Arzt zur Beratung über die
geeigneten Eingliederungsmaßnahmen aufzusuchen. Mit
ausdrücklicher Zustimmung dieser Personen oder ihrer Betreuer
haben sie das Gesundheitsamt und, wenn berufliche
Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, das Arbeitsamt zu
benachrichtigen.
Andere Gesetze