§3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die
Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis
im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes
über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im
öffentlichen Personenverkehr vom 09.07.1979 (BGBl I S. 989) mit dem
Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" nachweisen, daß sie hilflos, blind
oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für
Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen
sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder
des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem
Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die Voraussetzungen des §59
Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes erfüllen. Die
Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange der Schwerbehinderte
das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach §59 des
Schwerbehindertengesetzes in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis
zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die
Steuerermäßigung entfällt.
(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht dem Behinderten
nur für ein Fahrzeug und nur auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn
das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck
-, zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die
gelegentliche Mitbeförderung - oder durch andere Personen zu Fahrten
benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der
Haushaltsführung des Behinderten stehen.
§17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.12.1978
(BGBl I S. 2063) nach §3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.1972 (BGBl I S. 2209) erlassen
war, gelten im Sinne des §3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis
als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur
vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert
vorliegt.
Andere Gesetze