- Wer wird versichert?
- Ziel der Pflege
- Wer ist pflegebedürftig ?
- Was gehört zur Pflege?
- Was für Pflegestufen gibt es?
- Ergänzende Leistungen zur häuslichen
Pflege
- Soziale Sicherung von Pflegepersonen
- Stationäre Pflege
- Verfahren zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit
- Wo kommt das Geld für
diePflegeversicherung her?
- Vergleich über private Pflegeversicherung anfordern
Weitere
Informationen zur Pflege (externer link)
Inhaltsverzeichnis
Die Pflegeversicherung betrifft alle krankenversicherten
Bürgerinnen und Bürger. Als Pflichtmitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse, wird man Mitglied der Pflegekasse dieser
Krankenkasse, auch ohne Antrag.
Ist man freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert,
hat man die Wahl zwischen sozialer oder privater
Pflegversicherung, dazu muß man aber bei der gesetzlichen
Krankenkasse einen Antrag stellen.
Als Privat Krankenversicherter schließt man eine private
Pflegeversicherung ab.
- vorhandene Selbstversorgungsfähigkeiten zu erhalten und
solche die verlorengegangen sind zu reaktivieren
- bei der Leistungserbringung die Kommunikation zu
verbessern
- geistig und seelisch Behinderte, psychisch Kranke und
geistig verwirrte Menschen sollen sich in ihrer Umgebung
und auch zeitlich zurechtfinden
- häusliche Pflege geht dabei vor stationärer
- Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung , die für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6
Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedürfen
- solche Krankheiten oder Behinderungen sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere
Funktionsstörungen am Stütz- und
Bewegungsapparat
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane
- Störungen des zentralen Nervensystems wie
Antriebs-, Gedächtnis- oder
Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,
Neurosen oder geistige Behinderungen
Die Pflege muß entweder als Unterstützung, teilweiser oder
vollständiger Übernahme der Verrichtungen oder aber als
Beaufsichtigung oder Anleitung zur Durchführung folgender
Tätigkeiten dienen:
- im Bereich der Körperpflege:
- das Waschen / Duschen /Baden
- Zahnpflege
- Kämmen
- Rasieren
- die Darm- oder Blasenentleerung
- im Bereich der Ernährung:
- das mundgerechte Zubereiten der Nahrung
- die Aufnahme der Nahrung
- im Bereich der Mobilität:
- Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
- An- und Auskleiden
- Stehen / Gehen
- Treppensteigen
- Verlassen der Wohnung und Wiederaufsuchen der
Wohnung
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:
- Einkaufen
- Kochen
- Reinigen der Wohnung
- Spülen
- Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
- Heizen
| Pflegestufe |
Eigenschaften |
Finanzielle Unterstützung |
| Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit
|
-mind. 1x täglich bei mind. 2 Verrichtungen aus
einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege,
Ernährung oder der Mobilität
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 1,5
Std./Tag im Durchschnitt |
Sachleistung:*
750 DM Geldleistung:**
400 DM
|
| Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit
|
-mind. 3x täglich bei der Körperpflege, Ernährung
oder der Mobilität
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 3
Std./Tag im Durchschnitt |
Sachleistung:
1800 DM Geldleistung:
800 DM
|
| Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit
|
-jederzeit muß eine Pflegeperson unmittelbar
erreichbar sein (Tag und Nacht)
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 5
Std./Tag im Durchschnitt |
Sachleistung:
2800 DM in Härtefällen:
3750 DM
Geldleistung:
1300 DM
|
*Sachleistung = Pflegeeinsätze durch professionelle
Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)
**Geldleistung = Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde
oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und
Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen
werden.
| Ersatzpflegkräfte |
1x pro Jahr 4 Wochen
bei Ausfall der Pflegeperson |
bis 2800 DM |
| Tages- und Nachtpflege |
je nach Pflegestufe (für alle 3 Stufen) |
bis 2100 DM monatlich |
| Kurzzeitpflege |
1x pro Jahr bis 4 Wochen
für alle Pflegestufen |
bis 2800 DM |
Pflegepersonen werden jetzt stärker unterstützt und auch
sozial abgesichert. Sie erhalten einen Beitrag zur
Rentenversicherung, deren Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit
abhängt und zwischen 200 und 600 DM monatlich liegt. Außerdem
sind Pflegepersonen unfallversichert.
Seit 1. Juli 1996 erhält jeder, der in einem Pflegeheim
untergebracht ist Leistungen der Pflegeversicherung. Diese
betragen bis zu 2800 DM monatlich, in besonderen Fällen bis 3300
DM.
- Leistungen bei der Pflegekasse beantragen, diese
überprüft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
- die Pflegekasse veranlaßt eine Prüfung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) ob die Voraussetzungen erfüllt
sind und welche Stufe der
Pflegebedürftigkeit vorliegt, dazu übergibt sie ihr den
Antrag sowie weitere zur Begutachtung erforderliche
Unterlagen
- Pflegekasse klärt über Mitwirkungspflichten auf
und fordert Antragsteller auf dem MdK eine
Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei seinen
behandelnden Ärzten, den ihn betreuenden Pflegepersonen
/ Pflegeeinrichtungen zu erteilen
- MdK holt Auskünfte von Ärzten, Pflegepersonen (oder
-einrichtungen)
- Begutachtung der Auskünfte von geschulten und
qualifizierten Gutachten des Medizinischen Dienstes oder
bei Überlastung des Dienstes durch externe
Sachverständige
- MdK sendet Besuch in Pflegeeinrichtung oder häusliche
Umgebung und wertet diesen aus, dabei prüft er, ob und
in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung
oder Verhütung einer Verschlimmerung der
Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar
sind. Weiterhin wird geprüft, ob die Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe
vorliegt
- MdK teilt der Pflegekasse Ergebnis mit, also: liegen
Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit vor und Beginn
der Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe und Umfang der
Pflegetätigkeit sowie ob eine vollstationäre Pflege
erforderlich ist
- MdK muß individuellen Pflegeplan (notwendige
Hilfsmittel, pflegerische Leistungen, Maßnahmen zur
Prävention und Rehabilitation, Prognosen über weiter
Entwicklung, Notwendigkeit und Zeitabstände von
Wiederholungsgutachten)
bei Pflegegeldantrag auch noch, ob häusliche Pflege in
geeigneter Weise sichergestellt werden kann
- Pflegekasse teilt Versicherten schriftlich mit, ob
Pflegebedürftigkeit vorliegt sowie die Pflegestufe
Der Entscheidung der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt
werden.
- Erwerbstätige zahlen 1,7% des Bruttogehaltes.
Beiträge zur Pflegeversicherung wird von den
Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
Als Ausgleich für die finanziellen Mehrbelastungen der
Arbeitgeber wird ein Feiertag gestrichen.
- Kinder und Ehegatten, deren Einkommen
unter 560 DM monatlich liegt, sind im Rahmen der
Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.
- Rentner für sie gilt der gleiche Prozentsatz wie
für Erwerbstätige. Die Hälfte dieses Betrages wird von
der Rente abgezogen und die zweite Hälfte trägt die
Rentenversicherung
- Sozialhilfeempfänger , deren
Krankenversicherungsbeiträge bereits vom Sozialamt
bezahlt werden erhalten auch die
Pflegeversicherungsbeiträge von dort
- Arbeitslose (also Bezieher von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, Eingliederungsgeld,
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Unterhaltsgeld
und Altersübergangsgeld) erhalten die Beiträge von der
Bundesanstalt für Arbeit
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