Integration ist ein lateinischer Begriff mit vielen Bedeutungen. So bedeutet er ganz allgemein "...(Wieder)herstellung eines Ganzen, einer Einheit durch Einbeziehung außenstehender Elemente, Vervollständigung..."1
Soziologisch gesehen ist Integration die "Verbindung einer unterschiedlichen Vielheit von Menschen zu einer gesellschaftlichen (und kulturellen) Einheit".2
Diese beiden Definitionen sind relevant für den Integrationsbegriff im Zusammenhang mit Behinderung. Da Menschen, die ausgesondert wurden wieder als volles Mitglied der Gesellschaft aufgenommen werden sollen. Also die Gesellschaft als Ganzes wieder hergestellt werden soll und die "außenstehenden Elemente", die Behinderten, wieder einbezogen werden sollen, um so die Gesellschaft wieder zu vervollständigen.
Dabei ist aber nicht nur die schulische Integration gemeint, obwohl der Begriff Integration meist nur im schulischen Bereich verwendet wird. Sondern die Integration ist für alle gesellschaftlichen Bereiche gedacht, beim Wohnen, beim Arbeiten, in der Freizeit.
Die wichtigste Voraussetzung für die Integration ist ideologischer Natur. Nur mit einer entsprechenden Einstellung aller Beteiligten ist sie möglich. Denn es gibt keine Behinderung an sich, die wie ein charakteristisches Merkmal bestimmten Personen eigen ist. Erst die Gesellschaft legt bestimmte Normen und Werte fest, die Menschen stigmatisieren und damit aussondern. Somit müssen erst einmal diese Normen und Werte grundlegend gewandelt werden.
Obwohl bereits 1973 der Deutsche Bildungsrat in seiner Empfehlung "Zur pädagogischen Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher" Leitsätze und Organisationsvorschläge zur integrativen Beschulung herausgegeben hat, haben viele Bundesländer die schulische Integration noch nicht in ihren Schulgesetzen.
Gesetzeslage zur schulischen Integration in den verschiedenen Bundesländern
Mittlerweile hat die KMK 1994 eine neue "Empfehlung zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" herausgegeben. An diesem Titel erkennt man bereits, daß nicht mehr nur von der Förderung in Sonderschulen ausgegangen wird, sondern in allen Schulen.
Jedoch wird in der Realität noch oft die Aussonderung der Integration vorgezogen. So
schickte ein niedersächsisches Schulamt Ruth Sancken gegen den Willen ihrer Eltern auf
die Sonderschule. Bei einer Verfassungsbeschwerde vorm Bundesverfassungsgericht entschied
man sich wieder einmal für die Segregation.
Urteil des Bundesverfassungsgericht zur "integrativen" Beschulung vom 8.10.
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1Meyers Lexikonverlag 1995
2Meyers Lexikonverlag 1995
zuletzt geändert am:22.05.00