Die Pflegeversicherung betrifft alle krankenversicherten
Bürgerinnen und Bürger. Als Pflichtmitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse, wird man Mitglied der Pflegekasse dieser
Krankenkasse, auch ohne Antrag.
Ist man freiwillig in einer gestzlichen Krankenkasse versichert,
hat man die Wahl zwischen sozialer oder privater
Pflegversicherung, dazu muß man acer bei der gesetzlichen
Krankenkasse einen Antrag stellen.
Als Privat Krankenversicherter schließt man eine private
Pflegeversicherung ab.
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung , die für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6
Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedürfen
solche Krankheiten oder Behinderungen sind:
Verluste, Lähmungen oder andere
Funktionsstörungen am Stütz- und
Bewegungsapparat
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane
störungen des zentralen Nervensystems wie
Antriebs-, Gedächtnis- oder
Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,
Neurosen oder geistige Behinderungen
Die Pflege muß entweder als Unterstützung, teilweiser oder
vollständiger Übernahme der Verrichtungen oder aber als
Beaufsichtigung oder Anleitung zur Durchführung folgender
Tätigkeiten dienen:
im Bereich der Körperpflege:
das Waschen / Duschen /Baden
Zahnpflege
Kämmen
Rasieren
die Darm- oder Blasenentleerung
im Bereich der Ernährung:
das mundgerechte Zubereiten der Nahrung
die Aufnahme der Nahrung
im Bereich der Mobilität:
Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
An- und Auskleiden
Stehen / Gehen
Treppensteigen
Verlassen der Wohnung und Wiederaufsuchen der
Wohnung
-mind. 1x täglich bei mind. 2 Verrichtungen aus
einem oder mehereren Bereichen der Körperpflege,
Ernährung oder der Mobilität
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 1,5
Std./Tag im Durchschnitt
Sachleistung:*
750 DM
Geldleistung:**
400 DM
Pflegestufe II -
Schwerpflegebedürftigkeit
-mind. 3x täglich bei der Körperpflege, Ernährung
oder der Mobilität
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 3
Std./Tag im Durchschnitt
Sachleistung:
1800 DM
Geldleistung:
800 DM
Pflegestufe III -
Schwerstpflegebedürftigkeit
-jederzeit muß eine Pflegeperson unmittelbar
erreichbar sein (Tag und Nacht)
-zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
-wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 5
Std./Tag im Durchschnitt
Sachleistung:
2800 DM
in Härtefällen:
3750 DM
Geldleistung:
1300 DM
*Sachleistung = Pflegeeinsätze durch professionelle
Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)
**Geldleistung = Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde
oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.Pflegegeld und
Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen
werden.
Pflegepersonen werden jetzt stärker unterstützt und auch
sozial abgesichert. Sie erhalten einen Beitrag zur
Rentenversicherung, deren Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit
abhängt und zwischen 200 und 600 DM monatlich liegt. Außerdem
sind Pflegepersonen unfallversichert.
Seit 1. Juli 1996 erhält jeder, der in einem Pflegeheim
untergebracht ist Leistungen der Pflegeversicherung. Diese
betragen bis zu 2800 DM monatlich, in besonderen Fällen bis 3300
DM.
Leistungen bei der Pflegekasse beantragen, diese
überprüft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
die Pflegekasse veranlaßt eine Prüfung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) ob
Voraussetzungen erfüllt und welche Stufe der
Pflegebedürftigkeit vorliegt, dazu übergibt sie ihr den
Antrag sowie weitere zur Begutachtung erforderliche
Unterlagen
Pflegekasse klärt über Mitwirkungspflichten auf
und fordert Antragsteller auf dem MdK eine
Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei seinen
behandelnden Ärzten, den ihn betreuenden Pflegepersonen
/ Pflegeeinrichtungen zu erteilen
MdK holt Auskünfte von Ärzten, Pflegepersonen (oder
-einrichtungen)
Begutachtung der Auskünfte von geschulten und
qualifizierten Gutachten des Medizinischen Dienstes oder
bei Überlastung des Dienstes durch externe
Sachverständige
MdK sendet Besuch in Pflegeeinrichtung oder häusliche
Umgebung und wertet diesen aus, dabei prüft er, ob und
in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung
oder Verhütung einer Verschlimmerung der
Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar
sind. Weiterhin wird geprüft, ob die Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe
vorliegt
MdK teilt der Pflegekasse Ergebnis mit, also liegen
Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit vor und Beginn
der Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe und Umfang der
Pflegetätigkeit sowie ist vollstationäre Pflege
erforderlich
MdK muß individuellen Pflegeplan (notwendige
Hilfsmittel, pflegeriche Leistungen, Maßnahmen zur
Prävention und RehabilitationPrognosen über weiter
Entwicklung, Notwendigkeit und Zeitabstände von
Wiederholungsgutachten
bei Pflegegeldantrag auch noch, ob häusliche Pflege in
geeigneter Weise sichergestellt werden kann
Pflegekasse teilt Versicherten schriftlich mit, ob
Pflegebedürftigkeit vorliegt sowie die Pflegestufe
Der Entscheidung der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt
werden.
Erwerbstätige zahlen 1,7% des Bruttogehaltes.
Beiträge zur Pflegeversicherung wird von den
Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
Als Ausgleich für die finanziellen Mehrbelastungen der
Arbeitgeber wird ein Feiertag gestrichen.
Kinder und Ehegatten, deren Einkommen
unter 560 DM monatlich liegt, sind im Rahmen der
Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.
Rentner für sie gilt der gleiche Prozentsatz wie
für Erwerbstätige. Die Hälfte dieses Betrages wird von
der Rente abgezogen und die zweite Hälfte trägt die
Rentenversicherung
Sozialhileempfänger , deren
Krankenversicherungsbeiträge bereits vom Sozialamt
bezahlt werden erhalten auch die
Pflegeversicherungsbeiträge von dort
Arbeitslose (also Bezieher von Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, Eingliederungsgeld,
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Unterhaltsgeld
und Altersübergangsgeld) erhalten die Beiträge von der
Bundesanstalt für Arbeit
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