Arbeit mit Behinderung – das Vorstellungsgespräch

Im Rahmen eines Vorstellungsgespräches verspüren viele Bewerber mit Behinderung Unsicherheiten und haben Angst, ein mögliches Jobangebot aufgrund ihrer besonderen Lebenslage nicht zu erhalten. Soll oder muss eine Behinderung im Bewerbungsprozess erwähnt werden?

Für schwerbehinderte Mitarbeiter gibt es im Arbeitsrecht besondere Regelungen. Oftmals wird eine Schwerbehinderungen aber aufgrund der Angst vor Benachteiligungen verschwiegen, sodass Arbeitgeber nicht immer über die Lage des Bewerbers informiert sind. Zwar entspricht die Beantwortung von Fragen im Hinblick auf persönliche Umstände den Üblichkeiten, aber dennoch gibt es feste Regelungen bezüglich der zulässigen Fragen, die ein Arbeitgeber stellen darf. 

Besteht im Falle einer Schwerbehinderung Offenlegungspflicht?

Generell kann die Frage, ob für einen schwerbehinderten Menschen ungünstige Umstände offenbart werden müssen, verneint werden. In der Bewerbung auf eine Arbeitsstelle oder gar im Vorstellungsgespräch muss eine vorliegende Behinderung bzw. Schwerbehinderung dem potenziellen Arbeitgeber somit nicht  mitgeteilt werden. Eine Offenbarungspflicht besteht nur dann, wenn die Einschränkung einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Bewerbers in Hinblick auf die vorgesehene Arbeitsstelle mit sich bringt. Kann der Kandidat die von ihm geforderten Anforderungen aufgrund seiner Behinderung oder Schwerbehinderung nicht erfüllen, so hat der Arbeitgeber das Recht, darüber informiert zu werden.

Darf der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nach einer Schwerbehinderung fragen?

Die Frage nach einer Schwerbehinderung von Seiten des Arbeitgebers ist nach bisheriger Rechtsprechung durchaus zulässig. Eine wahrheitsgemäße Antwort des Bewerbers ist demnach Pflicht. Fragt der Arbeitgeber jedoch nach einer Behinderung, so handelt es sich mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) und dem sich daraus ergebenden Diskriminierungsverbot für Menschen mit einer Behinderung um eine unzulässige Frage. Anders sieht es aus, wenn eine bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeit sowie die psychische Gesundheit entscheidend für die Tätigkeiten der ausgeschriebenen Stelle sind. Dann hat der Arbeitnehmer das Recht, nach gesundheitlichen, körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen des Bewerbers zu fragen, um die Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgelegten und erwarteten Pflichten sicherzustellen.