Skip to main content

Alltagsbetreuer – Definition, Aufgaben und Kosten

„Behinderung“ und „Pflege“ – diese Begriffe stehen in Verbindung mit gesundheitlichen Besonderheiten und Handikaps, die nicht geheilt werden können. Stattdessen geht es darum, mit ihnen leben zu lernen. Es gibt Hilfsmittel und Pflegedienste, um den praktischen Alltag mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen zu erleichtern. Aber egal, welche Handikaps oder Einschränkungen bestehen: Die wesentlichen Bedürfnisse unterscheiden sich von Mensch zu Mensch nur wenig. Die meisten möchten sozial integriert und als individuelle Person mit unverwechselbarem Charakter anerkannt sein. Es gibt das Streben nach Freude, Gemeinschaft und Austausch, Kreativität, aktive Freizeitgestaltung und Selbstwirksamkeit. Weder Hilfsmittel noch allgemeine Pflegeleistungen können dieses menschliche Bedürfnis angemessen berücksichtigen. Aus diesem Grund ist das Berufsbild des Alltagsbetreuers entstanden. Alltagsbetreuer kümmern sich um alles, was uns als Menschen zum sozialen Wesen macht. Und sie unterstützen das selbstbestimmte Leben im Alltag. Welche Aufgaben hat ein Alltagsbetreuer? Wer hat Anspruch darauf und was kostet das?

Alltagsbetreuer – was ist das?

Im Rahmen der Pflegereform hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren drei Pflegestärkungsgesetze verabschiedet.  Dabei wurden auch die Richtlinien für die sogenannten „Zusätzlichen Betreuungskräfte“ verabschiedet. Ihre allgemeine Aufgabe besteht darin, die Fähigkeiten von Pflegebedürftigen zu aktivieren und ihnen als Begleitperson mehr Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben zu ermöglichen. Alltagsbetreuer schaffen Orientierung im Alltag und stärken mit ihrem motivierenden Einsatz die körperliche und geistige Gesundheit der Pflegebedürftigen. In dieser Funktion sind sie persönliche Ansprechpartner bei Sorgen und Ängsten. Sie kümmern sich ausschließlich um eine anregende Freizeitgestaltung. Wertschätzung, Einfühlsamkeit und seelische Zuwendung sind die Eckpfeiler ihrer Arbeit. Sie arbeiten eng mit den Angehörigen und anderen ehrenamtlichen Helfern zusammen.

Welche Ausbildung bringt ein Alltagsbetreuer mit?

Zusätzliche Betreuungskraft ist kein Ausbildungsberuf. Die Qualifikation wird über eine Weiterbildung erlangt. Persönliche Reife und Lebenserfahrung sind die wichtigsten Voraussetzungen, denn für diese Tätigkeit muss niemand eine Pflegeausbildung haben. Kommunikation, Beschäftigung und Bewegung – so lassen sich die drei Säulen des Aufgabengebiets beschreiben. Alltagsbetreuer sind wichtige Kontaktpersonen für persönliche Gespräche und Geselligkeit. Nach Möglichkeit organisieren sie außerdem Situationen, in denen Pflegebedürftige mit Gruppen in Kontakt kommen. Zudem stärken sie durch die Zusammenarbeit mit Pflegekräften, Angehörigen und anderen Helfern die soziale Integration von Pflegebedürftigen. Eine „zusätzliche Betreuungskraft §§ 43, 53 SGB XI“ hat eine Fortbildung von 160 Stunden absolviert. Dabei werden folgende Kenntnisse vermittelt:

  • Grundlegende Techniken von Kommunikation und Interaktion im Umgang mit Menschen, die diese Beeinträchtigungen haben: körperliche Einschränkungen, Demenz, geistige Behinderungen, psychische Erkrankungen
  • Einfache medizinische Grundkenntnisse zu Demenz, geistige Behinderung, psychische Krankheit, Diabetes und andere somatische Krankheiten sowie Krankheiten des Bewegungsapparats
  • Erste-Hilfe-Kurs
  • Kenntnis, wie man mit Notfallsituationen umgeht
  • Pflegedokumentation
  • Hygienevorschriften im Umgang mit Pflegebedürftigen
  • Grundkenntnisse zu Pflegeaufgaben wie Umgang mit Inkontinenz, Nahrungsaufnahme, Schmerzen

Außerdem gibt es die „Zusätzliche Betreuungskraft nach §45 SGB XI“. Deren Weiterbildung ist besonders kurz und umfasst nur 40 Stunden. Sie ist für sehr niedrigschwellige Hilfen gedacht – zum Beispiel im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder Betreuung durch eine karitative Einrichtung. Sie übernimmt besonders einfache Hilfen – zum Beispiel die Begleitung bei Spaziergängen. Welche Aufgaben übernimmt eine Betreuungskraft nach § 43 SGB XI?

Eine zusätzliche Betreuungskraft übernimmt keine Aufgaben in der Grundpflege oder in der Haushaltsführung. Sie soll den Pflegebedürftigen auch keine Aufgaben abnehmen. Sie sind Helfer, damit diese ihre Aufgaben oder Wunschtätigkeiten selbstbestimmt verfolgen können.

Zu den möglichen Aufgaben gehören:

  • Organisation und Begleitung zu Sport- und Kulturveranstaltungen oder Gottesdiensten
  • Spaziergänge oder Friedhofbesuche
  • Motivation und Unterstützung bei leichten handwerklichen oder gärtnerischen Arbeiten, Basteln oder Malen
  • Gemeinsam etwas kochen oder backen
  • Gemeinsam musizieren, singen, Musikhören oder lesen
  • Tanzveranstaltungen besuchen oder Bewegungsübungen machen
  • Fotoalben anschauen oder anlegen
  • Gedächtnis-, Karten- oder Brettspiele spielen

Im Einzelfall kommt es auf das Geschlecht, den kulturellen Hintergrund, die persönlichen Vorlieben, Fähigkeiten und Wünsche der Pflegebedürftigen an, wie die Freizeit gestaltet werden sollte. Alltagsbetreuer müssen deshalb das Gespür besitzen, den biographischen Hintergrund zu berücksichtigen und auf die individuelle Person eingehen zu können.

Wer hat Anspruch auf einen Alltagsbetreuer?

Anspruch auf eine „Zusätzliche Betreuungskraft §§ 43, 53 SGB XI“ haben Personen mit Demenz, körperlichen Beeinträchtigungen, körperlichen und geistigen Behinderungen sowie Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen. Berechtigt für diese Leistung sind:

  • Alle Pflegebedürftigen in einer stationären Pflegeeinrichtung Vollzeitpflege, Kurzzeitpflege, teilstationäre Einrichtungen mit Tages- und Nachtpflege
  • Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege Ambulante Dienste von gemeinnützigen Trägern oder Privatunternehmen
  • Mindestens Pflegestufe oder Pflegegrad 1

Manche Personen leben alleine und sind hilfebedürftig, aber sie haben keine Pflegestufe. Das gilt beispielsweise für Menschen in einem frühen Stadium von Demenz. Umgekehrt kann auch jemand eine Pflegestufe haben – beispielsweise wegen körperlicher Behinderung – und trotzdem prinzipiell fähig sein, den Alltag selbst zu gestalten. Trotzdem benötigen diese Menschen in manchen Situationen eine helfende Unterstützung. Für diese Fälle gibt es die zusätzliche Betreuungskraft nach § 45 SGB XI. Sie deckt den Übergangsbereich ab, wenn jemand prinzipiell noch gut selbständig leben kann, aber doch gewisse Hilfen benötigt. In vielen Bundesländern können das auch Nachbarschaftshelfer sein.

Kosten und Finanzierung von Alltagsbetreuern

In der häuslichen Betreuung kommen die Alltagsbegleiter nur stundenweise zum Einsatz. Die Hilfe fällt unter „Leistung zur Unterstützung im Alltag“ und wird von der Pflegeversicherung übernommen. Sie entlastet oft Angehörige und soll deshalb möglichst unkompliziert sein. Dafür finanziert die Pflegekasse den sogenannten „Entlastungsbetrag“ von monatlich 125 €. Die Alltagsbetreuer werden dann stundenweise bezahlt und der Pflegebedürftige muss dabei zuerst in Vorkasse gehen. Die Ausgaben erhalten sie danach von der Pflegekasse erstattet. Wie hoch der Stundenlohn von Alltagsbetreuern ist, hängt davon ab, ob sie bei einem Träger angestellt sind oder selbständig arbeiten. Die niedrigste Entlohnung ist auf jeden Fall der gesetzliche Mindestlohn. Den monatlichen Entlastungsbeitrag müssen Pflegebedürftige nicht jeden Monat vollständig ausgeben. Sie können ihn auch ansparen und sich damit mehr persönliche Flexibilität ermöglichen. Er kann sogar als Selbstanteil in die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege eingebracht werden. Ist der Betrag von 125 € zu niedrig, lässt sich ab Pflegestufe 2 auch eine Umwandlung von Sachleistungsbeträgen in zusätzliche Betreuungsleistungen beantragen. Bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags kann damit in die Betreuungsdienste eingebracht werden. Wenn Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung leben, wird der Entlastungsbetrag an die Pflegeeinrichtung abgetreten. Dort besteht pro 20 Personen ein Anspruch auf eine zusätzliche Betreuungskraft.

Zurück