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Hilfsmittelversorgung durch offizielle Leistungsträger: Von Anspruch bis Zuzahlung

Hilfsmittel sollen die häusliche Pflege erleichtern und können sowohl Betroffenen als auch Angehörigen und pflegenden Fachkräften zugutekommen. Ob Leistungsträger wie Kranken- oder Pflegekassen Zuschüsse leisten, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dieser Beitrag klärt über wesentliche Themen auf und enthält praktische Tipps zur Orientierung.

Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel?

Diese beiden Begriffe sorgen unter Laien bereits für Verwirrung. Unter Hilfsmitteln werden Produkte verstanden, die in Einzelfällen erforderlich werden, um die Unterstützung von Menschen mit Behinderung, Erkrankungen oder altersbedingten Einschränkungen zu gewährleisten. Ziel von Hilfsmitteln ist es, die Selbstständigkeit von Betroffenen zu fördern. Beispiele sind:

  • Gehstöcke
  • Duschhilfen
  • Rollstühle
  • Anziehhilfen

Das Hilfsmittelverzeichnis enthält Produkte, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bewilligt werden. Lässt sich im Einzelfall der Bedarf an Hilfsmitteln gut begründen, die nicht in diesem Verzeichnis zu finden sind, ist eine Bewilligung ebenfalls möglich. Mitglieder der GKV haben Anspruch auf Hilfsmittelversorgung, um beispielsweise bereits vorliegende Behinderungen auszugleichen. Bei einer privaten Krankenversicherung ist der Leistungsumfang den vertraglichen Vereinbarungen zu entnehmen. Eine Erstattung erfolgt ausschließlich im Vertragsrahmen.

Pflegebedürftige Behinderte wenden sich an die Pflegeversicherung

Liegt ein Pflegegrad vor, übernimmt die Pflegekasse entsprechende Pflegehilfsmittel. Ziele von Pflegehilfsmitteln sind: Beschwerden lindern, Selbstständigkeit fördern und Pflegepersonen entlasten. Die Produkte sind ebenso im Hilfsmittelverzeichnis hinterlegt. Unterschieden wird zwischen technischen (z.B. Pflegerollstuhl, Pflegebett) und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (z.B. Hygiene- und Inkontinenzartikel).

Sind Hilfsmittel Kranken- oder Pflegekasse nicht eindeutig zuzuordnen, klären das die Leistungsträger untereinander.

Menschen, die aufgrund einer Behinderung entsprechende Pflegehilfsmittel benötigen, haben gemäß Elftem Sozialgesetzbuch Anspruch auf finanzielle Unterstützung hierfür. In einem Online-Pflegeratgeber wurden Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und die damit verbundenen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung thematisiert. Unter anderem heißt es: „Die Einstufung in einen Pflegegrad ist ausreichend, um jeden Monat eine Erstattung in Höhe von 40 Euro zu erhalten.“ Außerdem müssen Versicherte für eine Pflegehilfsmittelversorgung entweder in einer Wohngemeinschaft, betreuten Wohnanlage oder zuhause leben sowie von Familienmitgliedern, Pflegedienst, Freunden oder Bekannten gepflegt werden.

Für den Antrag von Pflegehilfsmitteln benötigen weder privat noch gesetzlich Krankenversicherte ein Rezept. Die Begründung der Notwendigkeit durch einen Arzt ist aber trotzdem empfehlenswert. Eine ärztliche Verordnung beziehungsweise Stellungnahme kann zur Beschleunigung der Antragsbewilligung beitragen.

Verschiedene Kostenträger und dessen Zuständigkeit

Welcher Leistungsträger zuständig ist und wie hoch die finanzielle Unterstützung ausfällt, hängt unter anderem davon ab, welcher Kategorie Hilfsmittel zugeordnet werden:

Kategorie

Leistungsträger

Teilhabe am Arbeitsleben

Rentenversicherung

Integrationsamt

Arbeitsagentur

Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Sozialamt

Medizinische Rehabilitation

Krankenkassen

Pflegekassen

Technische Hilfsmittel werden bei Vertragspartnern der Leistungsträger bezogen. Das sind häufig Sanitätshäuser. Zuständige Leistungsträger müssen darüber informieren, welche Firmen hier Ansprechpartner sind. Bei Krankenkassen ist die Kostenübernahme auf den vertraglich geregelten Festpreis beschränkt. Auch mögliche Folgekosten werden übernommen. Übersteigt ein Hilfsmittel den Festpreis, müssen Versicherte die Mehrkosten selbst übernehmen. Wird ein technisches Hilfsmittel nicht mehr benötigt, ist es weiterhin Krankenkasseneigentum und geht an diese zurück. Ob Versicherte einen Aufpreis zahlen mussten, spielt dabei keine Rolle.

Tipp: Mit dem digitalen Pflegeleistungs-Helfer auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Gesundheit können sich pflegebedürftige Menschen mit Behinderung und Angehörige einen schnellen Überblick über potenzielle Leistungen verschaffen. Interessenten klicken sich einfach durch die Fragen und erfahren nach dem Beantworten, welche Leistungen ihnen im Einzelfall zustehen.

Was Versicherte zuzahlen oder gar vollständig übernehmen müssen

Bei neuen technischen Hilfsmitteln gelten allgemeine Zuzahlungen in Höhe von zehn Prozent des Abgabepreises, jedoch maximal zehn Euro. Die Mindestzuzahlung beträgt fünf Euro. Gemäß Härtefallrichtlinien von Krankenkassen können sich Versicherte aber von Zuzahlungen befreien lassen. Für technische Pflegehilfsmittel sind maximal 25 Euro zuzuzahlen, aber mindestens zehn Prozent vom Abgabepreis. Kinder und Jugendliche sind, bis auf wenige Ausnahmen, von sämtlichen Zuzahlungen befreit.

Keine finanzielle Hilfe gibt es für sogenannte „Gegenstände des täglichen Lebens“. Damit sind Produkte gemeint, die auch Menschen ohne Behinderung verwenden. „Da diese Produkte auch von gesunden Menschen genutzt werden, entfällt hier die Leistungspflicht der Krankenkasse“, heißt es im Ratgeber rundum die Hilfsmittelversorgung im Rahmen der häuslichen Pflege des Barrierefrei Leben e.V. Beispielsweise gehören Komfortmatratzen, rutschhemmende Matten und komfortable Fahrräder zu dieser Produktgruppe.

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