3. Erleichterungen im Personenverkehr

3.1. Öffentlicher Nahverkehr

Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr für:

  • H
    "Hilflos" (im Schwerbehindertenausweis)
  • Bl
    "Blind" (im Schwerbehindertenausweis)
  • Kriegsbeschädigte
    und andere Versorgungsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (MdE mind. 70% oder 50% und 60% mit G), die schon am 1.10.1979 freifahrtberechtigt waren
  • B
    (im Schwerbehindertenausweis)
    Die Begleitperson kann ohne km-Begrenzung frei fahren, auch wenn der Schwerbehinderte selber zahlen muß.
  • wenn der Schwerbehinderte Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Jugendwohlfahrtsgesetz oder den §§27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhält

Für 120 DM im Jahr können folgende Behinderte den öffentlichen Nahverkehr nutzen:

Die kostenlose Wertmarke oder die 120 DM Wertmarke wird, auf Antrag, vom Versorgungsamt ausgegeben.

3.2. Fernverkehr

Deutsche Bahn:

  • Begleitpersonen fahren (bei entsprechender Eintragung im Schwerbehindertenausweis) kostenlos mit.
  • Die BahnCard (die zum Erwerb von Fahrkarten der 2.Klasse zum halben Preis berechtigt) erhalten Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt, zum ermäßigten Preis von 110 DM
  • Schwerbehinderte oder Blinde können sich (und eventuell notwendigen Begleitern ) Plätze kostenfrei reservieren lassen
  • Rollstuhlstellplätze in den rollstuhlgerechten Großraumwagen der 2.Klasse der IC Züge können kostenfrei reserviert werden
  • Schwerkriegsbeschädigte mit
    1.KL.
    (im Schwerbehindertenausweis) können mit 2.Klasse Ticket, die 1. Klasse benutzen.
  • Unentgeltliche Beförderung eines mitgeführten Krankenfahrstuhls und orthopädischer Hilfsmittel in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs (ausgenommen in Sonderzügen und Sonderwagen)
  • Unentgeltliche Beförderung eines Führhundes mit
    Bl
    "Blind" (im Schwerbehindertenausweis)

4. Weiteres

  • Kindergeld
    Können die Kinder (deren Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist) ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, so ist die Kindergeldzahlung zeitlich unbegrenzt. Eltern können auch einen Zuschlag zum Kindergeld beantragen, wenn ihr Einkommen zu niedrig ist, um den steuerlichen Kinderfreibetrag voll nutzen zu können
  • Befreiung von den Rundfunkgebühren
    mit Vermerk
    RF
    (im Schwerbehindertenausweis). Anträge beim Sozialamt stellen
  • Telefon
    Einen Sozialanschluß zum monatlichen Preis von 9,-DM erhalten Sie, wenn Sie
    1. vermindert erwerbsfähig sind (oder geringes Einkommen) und dadurch von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder ein Angehöriger mit einer solchen Befreiung in Ihrem Haushalt lebt. Statt eines Befreiungsbescheids reicht auch ein Vermerk
      RF
      (im Schwerbehindertenausweis).
    2. allein mit eigenem Haushalt wohnen und Whngeld beziehen und Altersruhegeld, Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Versorgungsbezüge oder eine sonstige Altersrente erhalten
    3. allein mit eigenem Haushalt wohnen und Wohngeld beziehen und als Witwe/Witwer Rente oder Versorgungsbezüge erhalten und das 60. Lebensjahr vollendet haben

    Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 erhalten Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte den Sozialanschluß für 5,-DM.

    Außerdem gibt es noch folgende Ermäßigungen und Hilfen:

  • Blindensendungen
  • Bausparverträge
  • Zuzahlungsbefreiung bei Medikamenten
  • Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Altersruhegeld
  • Kriegsopferfürsorge

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Hilfen zur beruflichen Eingliederung von Schwerbehinderten