Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG / Antidiskriminierungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein Bundesgesetz, das es verbietet Menschen aus Gründen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts , der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung ungerechtfertigt zu benachteiligen.

Personen, die aufgrund von einem der genannten Merkmale diskriminiert wurden, erhalten dank dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Möglichkeit gegen Privatpersonen oder Arbeitgeber auf zivilrechtlichem Wege zu klagen. Dabei ist der Kläger verpflichtet Indizien für die Diskriminierung vorzuweisen, der Beklagte muss dann nachweisen das keine Benachteiligung aufgrund personenbezogener Merkmale stattfand. Mit dem Gesetz wurden Europäische Richtlinien aus den Jahren 2000 und 2004 in Landesrecht umgesetzt.

Für behinderte Menschen, die im Alltag oft Opfer von Benachteiligungen werden, bietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgetz (AGG) eine neue Handhabe um ihr Recht auf Gleichbehandlung auch gegenüber Privatpersonen und Unternehmen durchzusetzen. Bisher war dies nur gegenüber Bundesinstitutionen möglich.

Bei Bewerbungen dürfen behinderte Menschen nur noch dann aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen abgelehnt werden, wenn sie der geforderten Arbeit aufgrund der bestehenden Behinderung nicht nachgehen könnten. Klagt ein behinderter Bewerber aufgrund einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren, muss das beklagte Unternehmen gegebenenfalls beweisen, dass es den Bewerber auch abgelehnt hätte wenn er nicht behindert wäre.

Viele Unternehmen sehen das Antidiskriminierungsgesetz äußerst kritisch, da sie ihre Freiheit bei der Auswahl von Personal eingeschränkt sehen und eine Flut von Klagen befürchten. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist es zwar schon zu einigen Klagen gekommen, die befürchtete Klage- Welle ist bisher jedoch ausgeblieben. Erhält der Kläger Recht , ist das betroffene Unternehmen zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Alternativ kann ein Arbeitnehmer der diskriminiert wurde sich auch an den Betriebsrat seines Unternehmens wenden und aufgrund des AGG 's Beschwerde einlegen.

Neben dem arbeitsrechtlichen Bereich umfasst das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch die Beziehungen zwischen Privatpersonen.
Außerdem können Versicherungsunternehmen Anträge von Behinderten nach Inkrafttreten des so genannten Antidiskriminierungsgesetztes nicht mehr ohne Begründung ablehnen. Das ermöglicht es Behinderten jetzt auch durch private Versicherungen vorzusorgen. In der Vergangenheit war es für viele Behinderte nahezu unmöglich eine Unfallversicherung abzuschließen, dies ändert sich durch das neue Gesetz. Auch Hotels oder Restaurants und Diskotheken können behinderten Menschen nicht mehr einfach den Zugang verweigern, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war.

Behinderte Menschen die sich über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und ihre neuen Möglichkeiten informieren möchten, können dies bei der neu eingerichteten Antidiskriminierungsstelle des Bundes tun. Diese ist im Familienministerium angesiedelt und berät von Diskriminierung Betroffene oder vermittelte zwischen Betroffenen und ihren Arbeitgebern. Außerdem stellt die Bundesstelle Informationsmaterial über das neue Gesetz zur Verfügung.