Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Stand: BGBl. 1996 Nr. 38 vom 29.07.1996, S. 1088

nach dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996

Abschnitt 1. Allgemeines

    §1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
    §2 Nachrang der Sozialhilfe
    §3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
    §3a Vorrang der offenen Hilfe
    §4 Anspruch auf Sozialhilfe
    §5 Einsetzen der Sozialhilfe
    §6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
    §7 Familiengerechte Hilfe
    §8 Formen der Sozialhilfe
    §9 Träger der Sozialhilfe
    §10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

Abschnitt 2. Hilfe zum Lebensunterhalt

    Unterabschnitt 1. Personenkreis, Gegenstand der Hilfe
    Unterabschnitt 2. Hilfe zur Arbeit
    Unterabschnitt 3. Form und Maß der Leistungen
    Unterabschnitt 4. Ausschluß des Leistungsanspruchs,

Abschnitt 3. Hilfe in besonderen Lebenslagen

    Unterabschnitt 1. Allgemeines
    Unterabschnitt 2. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der
    Unterabschnitt 3. (weggefallen)
    Unterabschnitt 4. Vorbeugende Gesundheitshilfe
    Unterabschnitt 5. Krankenhilfe, sonstige Hilfe
    Unterabschnitt 5a. Hilfe zur Familienplanung
    Unterabschnitt 6. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
    Unterabschnitt 7. Eingliederungshilfe für Behinderte
    Unterabschnitt 8. §48 bis §66 (weggefallen)
    Unterabschnitt 9. Blindenhilfe
    Unterabschnitt 10. Hilfe zur Pflege
    Unterabschnitt 11. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
    Unterabschnitt 12. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
    Unterabschnitt 13. Altenhilfe

Abschnitt 4. Einsatz des Einkommens und des Vermögens

    Unterabschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen über den Einsatz des
    Unterabschnitt 2. Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen
    Unterabschnitt 3. Einsatz des Vermögens

Abschnitt 5. Verpflichtungen anderer

    §90 Übergang von Ansprüchen
    §91 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht
    §91a Feststellung der Sozialleistungen

Abschnitt 6. Kostenersatz

    §92 Allgemeines
    §92a Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
    §92b (weggefallen)
    §92c Kostenersatz durch Erben

Abschnitt 7. Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften

    §93 Einrichtungen
    §93a Inhalt der Vereinbarungen
    §93b Abschluß von Vereinbarungen
    §93c Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
    §93d Verordnungsermächtigung, Rahmenverträge
    §94 Schiedsstelle
    §95 Arbeitsgemeinschaften

Abschnitt 8. Träger der Sozialhilfe

    §96 Örtliche und überörtliche Träger
    §97 Örtliche Zuständigkeit
    §98 (weggefallen)
    §99 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
    §100 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
    §101 Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers
    §102 Fachkräfte

Abschnitt 9. Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

    §103 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt
    §104 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
    §105 (weggefallen)
    §106 (weggefallen)
    §107 Kostenerstattung bei Umzug
    §108 Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
    §109 Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
    §110 (weggefallen)
    §111 Umfang der Kostenerstattung
    §112 (weggefallen)
    §113 Landesrechtliche Regelung der Kostenerstattung
    §113a [gestrichen]

Abschnitt 10. Verfahrensbestimmungen

    §114 Beteiligung sozial erfahrener Personen
    §115 (weggefallen)
    §116 Pflicht zur Auskunft
    §117 Überprüfung, Verwaltungshilfe
    §118 (weggefallen)

Abschnitt 11. Sonstige Bestimmungen

    §119 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
    §120 Sozialhilfe für Ausländer
    §121 Erstattung von Aufwendungen anderer
    §122 Eheähnliche Gemeinschaft
    §122a Vorrang der Ersatzansprüche

Abschnitt 12. Sonderbestimmungen zur Sicherung der Eingliederung

    §123 Allgemeines
    §124 Sicherung der Beratung Behinderter
    §125 Aufgaben der Ärzte
    §126 Aufgaben des Gesundheitsamtes
    §126a Landesärzte
    §126b Unterrichtung der Bevölkerung
    §126c (weggefallen)

Abschnitt 13. Sozialhilfestatistik

    §127 Anordnung als Bundesstatistik
    §128 Erhebungsmerkmale
    §129 Hifsmerkmale
    §130 Periodizität, Berichtszeitraum
    §131 Auskunftspflicht
    §132 Übermittlung, Veröffentlichung
    §133 Übermittlung an Kommunen
    §134 Zusatzerhebungen
    §135 (weggefallen)
    §136 (weggefallen)
    §137 (weggefallen)
    §138 (weggefallen)

Abschnitt 14. Übergangs- und Schlußbestimmungen

    §139 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
    §140 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen
    §141 (weggefallen)
    §142 (weggefallen)
    §143 Übergangsregelung für ambulant Betreute
    §144 Übergangsregelung für die Kostenerstattung
    §145 Kostenerstattung bei Evakuierten
    §146 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen
    §147 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Übertritt
    §147a Übergangsregelung aus Anlaß des Zweiten
    §147b Übergangsregelung für Deutsche im Ausland
    §148 (Änderung von Gesetzen)
    §149 (Änderung von Gesetzen)
    §150 (Änderung von Gesetzen)
    §151 Behördenbestimmung und Stadtstaaten Klausel
    §152 Berlin-Klausel (gegenstandslos)

Abschnitt 3. Hilfe in besonderen Lebenslagen

§27 Arten der Hilfe

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt:

1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
2. (weggefallen)
3. vorbeugende Gesundheitshilfe
4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,
4a. Hilfe zur Familienplanung,
5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
6. Eingliederungshilfe für Behinderte
7. (weggefallen)
8. Blindenhilfe,
9. Hilfe zur Pflege,
10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
11. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
12. Altenhilfe.

(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.

(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.


§28 Personenkreis

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.

(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.


§29 Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz

In begründeten Fällen kann Hilfe über §28 hinaus auch insoweit gewährt werden, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§29a Einschränkung oder Aufrechnung der Hilfe

Die Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf den die Voraussetzungen des §25 Abs. 2 Nr. 1 oder des §25a zutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet werden, soweit dadurch der Gesundheit dienende Maßnahmen nicht gefährdet werden.

Unterabschnitt 4. Vorbeugende Gesundheitshilfe

§36 Vorbeugende Gesundheitshilfe bei drohender Erkrankung oder Gesundheitsschäden

(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt werden. Außerdem können zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden; sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten haben.

(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe gehören vor allem die nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall erforderlichen Erholungskuren, besonders für Kinder, Jugendliche und alte Menschen sowie für Mütter in geeigneten Müttergenesungsheimen. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.

(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.

§37 Krankenhilfe

(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren. (2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. (3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zählt. Der Kranke hat die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung bereit erklären. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der §36, §37a, §37b, §38 und §40 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

Unterabschnitt 7. Eingliederungshilfe für Behinderte

§39 Personenkreis und Aufgabe
§40 Maßnahmen der Hilfe
§41 Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte
§42 (weggefallen)
§43 Erweiterte Hilfe
§44 Vorläufige Hilfeleistung
§45 (weggefallen)
§46 Gesamtplan
§47 Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe

§39 Personenkreis und Aufgabe

(1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann sie gewährt werden.

(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maßnahmen der in den §36 und §37 genannten Art erforderlich sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maßnahmen eine Behinderung einzutreten droht.

(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann

§40 Maßnahmen der Hilfe

§ 40 (1) Verschiedene Maßnahmen der Hilfe

(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem

1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung,

2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,

2a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind,

3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt,

6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben insbesondere in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder in einer sonstigen Beschäftigungsstätte (§ 41),

6a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht,

7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben,

8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

§40 (2) Ausübung einer der Behinderung entsprechenden Beschäftigung

(2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbesondere in einer Werkstatt für Behinderte, gegeben werden.

§41 Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte

(1) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte erfüllen (Aufnahmevoraussetzungen), wird Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte gewährt. Die Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte kann gewährt werden.

(2) Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Behinderte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach den §54 bis §57 des Schwerbehindertengesetzes und den zu seiner Durchführung nach §57 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung.

(3) Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte hat der Träger der Sozialhilfe alle für die Erfülllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwendigen Personal- und Sachkosten im Rahmen der Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu übernehmen. Dazu gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wenn und soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Vereinbarungen über die Inanspruchnahme des Arbeitsergebnisses der Werkstatt zur Minderung der Vergütungen nach §93a Abs. 2 (Nettoerlösrückführung) sind unzulässig.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen, welche Arten oder Bestandteile der nach Absatz 3 zu übernehmenden Kosten zu berücksichtigen sind.

§43 Erweiterte Hilfe

§43 (1) Gewährung der Hilfe in einer Anstalt und zumutbarer Anteil an den Kosten

(1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in §28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§43 (2) Mittel für Kosten des Lebensunterhaltes bei Behinderten unter 21 Jahren

(2) Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist den in §28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten

1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind (§40 Abs. 1 Nr. 2a),

2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu (§40 Abs. 1 Nr. 3),

3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, wenn die Behinderung eine Schulbildung voraussichtlich nicht zulassen wird oder nicht zuläßt,

4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit (§40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen in besonderen Einrichtungen für Behinderte durchgeführt werden.

Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalts sind nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Maßnahmen überwiegen. Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann Anwendung finden, wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Behinderten abgeschlossen werden können; in anderen Fällen können sie Anwendung finden, wenn dies aus besonderen Gründen des Einzelfalles gerechtfertigt ist.

§43 (3) Leistungen eines anderen Unterhaltspflichtigen

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen gewährt, kann abweichend von Absatz 2 von den in §28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

§44 Vorläufige Hilfeleistung

(1) Steht spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden.

(2) Für Erstattungsansprüche ist §102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.

§46 Gesamtplan

(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen auf.

(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt (§126a), dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, zusammen.

§47 Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen durchführen, erlassen.

Unterabschnitt 9. Blindenhilfe

§67 Hilfe für Blinde

§67 (1) Blindenhilfe zum Ausgleich der durch Blindheit
§67 (2) Höhe der Blindenhilfe
§67 (3) Blindenhilfe bei Aufenthalt in einem Heim
§67 (4) Gründe für Verlust des Anspruchs auf Blindenhilfe
§67 (5) Neben der Blindenhilfe keine Gewährung anderer Hilfen
§67 (6) Veränderung der Blindenhilfe um Vomhundertsatz des
§67 (7) Personenkreis

§67 (1) Blindenhilfe zum Ausgleich der durch Blindheit

bedingten Mehraufwendungen

(1) Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 vom Hundert anzurechnen.

§67 (2) Höhe der Blindenhilfe

(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 * Deutsche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 * Deutsche Mark gewährt.

§67 (3) Blindenhilfe bei Aufenthalt in einem Heim

(3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

§67 (4) Gründe für Verlust des Anspruchs auf Blindenhilfe

(4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.

§67 (5) Neben der Blindenhilfe keine Gewährung anderer Hilfen

zur Pflege der Blindheit

(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§68 und §69) außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist §23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

§67 (6) Veränderung der Blindenhilfe um Vomhundertsatz des

aktuellen Rentenwertes

(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 01.07.1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.

§67 (7) Personenkreis

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in §76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a genannten Personen Anwendung.

Unterabschnitt 10 Hilfe zur Pflege

§68 (1) Hilfe für regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen imAblauf des täglichen Lebens

(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und Behinderten zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Heilbedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.

§68 (2) Umfang der Hilfe zur Pflege

(2) Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in §28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Leistungen; §28 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


§68 (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatz 1

(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,

2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,

3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,

4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.

§68 (4) Teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im Tagesablauf

(4) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

§68 (5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen

(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

§68 (6) Anwendung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(6) Die Verordnung nach §16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach §17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Verordnung nach §30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die Pflegerische Versorgung nach §75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach §80 des Elften Buches Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach §69a entsprechende Anwendung.

§68a Bindungswirkung

Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

§69 Häusliche Pflege

Reicht im Falle des §68 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §69a bis §69c. In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur häuslichen Pflege.

§69a Pflegegeld

(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 400 Deutsche Mark monatlich.

(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich.

(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 1.300 Deutsche Mark monatlich.

(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.

(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus, daß der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Stellt die Pflegekasse Ihre Leistungen nach §37 Abs. 3 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absätzen 1 und 4.

§69b Andere Leistungen

(1) Pflegebedürftigen im Sinne des §68 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach §69 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach §69a erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

(3) [gestrichen]

§69c Leistungskonkurrenz

(1) Leistungen nach §69a und §69b Abs. 2 werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach §67 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie gewährt werden, anzurechnen.

(2) Die Leistungen nach §69b werden neben den Leistungen nach §69a gewährt. Werden Leistungen nach §69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.

(3) Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld nach §69a angemessen gekürzt werden.

(4) Leistungen nach §69b Abs. 1 werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Stellt der Pflegebedürftige durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, kann er nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verwiesen werden; in diesem Fall ist ein nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach §69b Abs. 1 anzurechnen

§76 Begriff des Einkommens

§76 (2a) Abzug von weiteren Beträgen vom Einkommen

(2a) Bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, sind von dem Einkommen ferner Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen

1. für Erwerbstätige,

2. für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen,

3. für Erwerbstätige,

a) die blind sind oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/30 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, oder

b) deren Behinderung so schwer ist, daß sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach §35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.

§ 124 Sicherung der Beratung Behinderter

§ 124 (1) Pflicht der Eltern zu Beratung über geeignete Eingliederungsmaßnahmen

(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Personensorge anvertrauten Person eine Behinderung wahrnehmen oder durch die in Absatz 2 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, haben den Behinderten unverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen vorzustellen.

§ 124 (2) Hinweis eines bestimmten Personenkreises bei Wahrnehmung einer Behinderung

(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimerzieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1 genannten Behinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf ihre Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem Hinweis auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben die in Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

§ 124 (3) Hinweis zu Beratung bei Wahrnehmung einer Behinderung bei Volljährigen

(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres Berufs eine Behinderung bei volljährigen Personen wahr, so haben sie diesen Personen oder den für sie bestellten Betreuern anzuraten, das Gesundheitsamt oder einen Arzt zur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen aufzusuchen. Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Personen oder ihrer Betreuer haben sie das Gesundheitsamt und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.