Einkommensteuergesetz (EStG)

§33b Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und

§33b (1) Behinderten-Pauschbetrag

(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Behinderten unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach §33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).

§33b (2) Personenkreis für Behinderten-Pauschbetrag

[In §33b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden mit Wirkung ab VZ 1995 durch Gesetz vom 26.05.1994 (BGB1. I S. 1014, 2797) die Wörter "äußerlich erkennbaren" gestrichen.]

(2) Die Pauschbeträge erhalten

1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;

2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25

festgestellt ist, wenn

a) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder

b) die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

§33b (3) Höhe des Behinderten-Pauschbetrags

[In §33b Abs. 3 ist Satz 3 mit Wirkung ab VZ 1995 durch Gesetz vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) neu gefaßt.

(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung

von 25 und 30600 Deutsche Mark
von 35 und 40840 Deutsche Mark
von 45 und 501.110 Deutsche Mark
von 55 und 601.410 Deutsche Mark
von 65 und 701.740 Deutsche Mark
von 75 und 802.070 Deutsche Mark
von 85 und 902.400 Deutsche Mark
von 95 und 1002.760 Deutsche Mark

Für Behinderte, die infolge ihrer Behinderung so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200 Deutsche Mark.


Einkommenssteuer Durchführungsverordnung § 65