Gesetzeslage zur schulischen Integration in den verschiedenen Bundesländern

  • Baden-Württemberg (Gemeinsame Erziehung im Schulgesetz vorgesehen, Bildung von Außenklassen)
  • Bayern (Zielgleiche Integration möglich)
  • Berlin (Eingeschränktes Elternwahlrecht unter Haushaltsvorbehalt)
  • Brandenburg (Gemeinsame Erziehung vorrangig gegenüber Förderschulen)
  • Bremen (Gemeinsame Erziehung als Regel, Sonderschule als Ausnahme)
  • Hamburg (Gemeinsame Erziehung als Schulversuche, gestzliche Regelung für 1997 vorgesehen)
  • Hessen (Elternwahlrecht quasi als Antragsrecht; Haushaltsvorbehalt)
  • Mecklenburg-Vorpommern (Gemeinsame Erziehung im Schulgesetz nicht vorgesehen)
  • Niedersachsen (Gemeinsame Erziehung möglich)
  • Nordrhein-Westfalen (In der Grundschule gemeinsame Erziehung möglich, sofern die erforderliche Ausstattung vorhanden ist, im Sekundarbereich nur zielgleiche Integration)
  • Rheinland-Pfalz (Gemeinsame Erziehung im Schulgesetz nicht vorgesehen)
  • Saarland (Gemeinsame Erziehung Unterrichts- und Erziehungsauftrag der allgemeinen Schulen; Haushaltsvorbehalt)
  • Sachsen (Gemeinsame Erziehung im Schulgesetz nicht vorgesehen, ergänzt durch Verordnung vorgesehen)
  • Sachsen-Anhalt (Integration behinderter Kinder in allen Schulformen ist Bildungs- und Erziehungsauftrag)
  • Schleswig-Holstein (Behinderte und Nichtbehinderte sollen gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die Möglichkeiten erlauben)
  • Thüringen (Gemeinsame Erziehung soweit möglich; Eltern Nichtbehinderter können integrative Erziehung an einer Förderschule beantragen)

Baden-Württemberg

Schulgesetz für Baden-Württemberg (23.02.2016)

§ 15 Sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs-und Bildungsangebote in allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren

(1) Die Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot ist Aufgabe aller Schulen. Diese Schüler werden zu den Bildungszielen der allgemeinen Schulen geführt, soweit der besondere Anspruch der Schüler nicht eigene Bildungsziele erfordert. Sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung zielt auch auf die bestmögliche berufliche Integration. Schwerpunkte sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung (Förderschwerpunkte) sind insbesondere

1. Lernen,

2. Sprache,

3. emotionale und soziale Entwicklung,

4.Sehen,

5. Hören,

6. geistige Entwicklung,

7. körperliche und motorische Entwicklung,

8. Schüler in längerer Krankenhausbehandlung.

(2) Die sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung findet in den allgemeinen Schulen statt, soweit Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen. Die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren unterstützen die allgemeinen Schulen bedarfsgerecht bei der sonderpädagogischen Beratung, Unterstützung und Bildung. Sie werden in der Regel in Typen geführt, die den Förderschwerpunkten nach Absatz 1 entsprechen.

(2a) Soweit der Auftrag nach Absatz 2 Satz 2 durch sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren in freier Trägerschaft wahrgenommen wird, können deren Lehrkräfte eingesetzt werden, um den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot der Schüler einer öffentlichen allgemeinen Schule zu erfüllen. Die Einsatzsteuerung sowie das Weisungsrecht in Bezug auf die eingesetzten Lehrkräfte liegen beim Träger der Privatschule.

(3) Wenn die besondere Aufgabe des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums eine Internatsunterbringung der Schüler erfordert, ist der Schule ein Internat anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat).

(4) Besuchen Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule, können die Bildungsziele und Leistungsanforderungen von denen der besuchten Schule abweichen (zieldifferenter Unterricht); für die gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge beruflicher Schulen in der Sekundarstufe II gelten die allgemeinen Regelungen.

(5) Gemeinsamer Unterricht für Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann auch an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren stattfinden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern kooperative Organisationsformen des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einrichten.

Bayern

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (31.05.2000)

Art. 19 Aufgaben der Förderschulen

(1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufliche Schule) nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können.

(2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören:

1.die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten,

2. die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen,

3. im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel

a) die vorschulische Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe und

b) die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen oder in Förderschulen.

(3) Die Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln.2Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung bei und unterstützen die soziale und berufliche Entwicklung.3Bei Kindern und Jugendlichen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgaben beinhalten.

(4) Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden.2Für die Förderzentren gelten Art. 7 Abs. 4 und Art. 7a Abs. 4 entsprechend.3Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen.

 

Art. 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen

(1) Förderschulen können gebildet werden für

1. den Förderschwerpunkt Sehen,

2. den Förderschwerpunkt Hören,

3. den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,

4. den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

5. den Förderschwerpunkt Sprache,

6. den Förderschwerpunkt Lernen,

7. den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

(2) Die Schulen umfassen

1.Förderzentren mit Klassen

a) der Grundschulstufe mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, wobei die Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 2 als Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen geführt und um eine Jahrgangsstufe 1 A erweitert werden können, wenn die Diagnose- und Fördermaßnahmen für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ein drittes Schulbesuchsjahr erfordern; bei Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören ist die Jahrgangsstufe 1 A verpflichtend.

b) der Mittelschulstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder Teilstufen davon und, sofern Mittlere-Reife-Klassen gebildet werden können, auch mit der Jahrgangsstufe 10, wobei zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung die Jahrgangsstufen 7 bis 9 als sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden können,

c) der Berufsschulstufe mit den Jahrgangsstufen 10 bis 12 bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wobei die Berufsschulstufe auch die Aufgaben der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt erfüllt,

d)– mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde – des Berufsvorbereitungsjahres bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung,

2. sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,

3.berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.

Um gleiche Abschlüsse zu erreichen, kann der Unterricht außer bei den Förderzentren über eine Jahrgangsstufe mehr als bei den vergleichbaren allgemeinen Schulen vorgesehen verteilt werden.Klassen der Mittelschulstufen zur sonderpädagogischen Förderung, die auf der Grundlage der Lehrpläne der Hauptschule unterrichten und die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 erfüllen, können die Bezeichnung Mittelschule zur sonderpädagogischen Förderung führen.Förderzentren können auch ohne ein Ganztagsangebot im Sinn des Art. 6 Abs. 5 die Bezeichnung Mittelschule führen, wenn ein teilstationäres Betreuungsangebot der Jugendhilfe oder Sozialhilfe besteht.

(3) Förderzentren, die die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren.Die Förderschulen im Sinn von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 führen die Bezeichnung der entsprechenden allgemeinen Schulart mit dem Zusatz „zur sonderpädagogischen Förderung“ und der Angabe des Schwerpunkts nach Abs. 1.Förderschulen können Klassen für Kranke angegliedert werden.

 

Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste

(1) Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können; sie können auch an einer anderen Förderschule eingesetzt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in mehreren Förderschwerpunkten sonderpädagogischen Förderbedarf hat und vom Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht in allen Schwerpunkten gefördert werden kann.Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch.Mobile Sonderpädagogische Dienste werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet, soweit nicht nach Art. 30a Abs. 9 Satz 3 etwas anderes durch die Regierung bestimmt wurde.

(2) Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schülerin bzw. Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Förderschule je Schülerin bzw. Schüler eingesetzt werden.

 

Art. 22 Schulvorbereitende Einrichtungen und Mobile Sonderpädagogische Hilfe

(1) Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die Schulfähigkeit sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, sollen in Schulvorbereitenden Einrichtungen gefördert werden, sofern sie die notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen (z.B. Kindergärten) erhalten. Schulvorbereitende Einrichtungen sind Bestandteile von Förderzentren; der Schulleiter leitet auch die Schulvorbereitende Einrichtung. Eine Schulvorbereitende Einrichtung hat keine anderen Förderschwerpunkte als die Förderschule, der sie angehört. Die Schulvorbereitenden Einrichtungen verfolgen die in Art. 19 Abs. 3 genannten Ziele in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht. Sie leisten die Förderung in Gruppen, in denen die Kinder höchstens im zeitlichen Umfang wie in der Jahrgangsstufe 1 der entsprechenden Schule unterwiesen werden.

(2) Für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten, ihrer Gesamtpersönlichkeit und für ein selbständiges Lernen und Handeln auch im Hinblick auf die Schulreife spezielle sonderpädagogische Anleitung und Unterstützung benötigen, können die fachlich entsprechenden Förderschulen bei anderweitig nicht gedecktem Bedarf Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Familie, in den Kindertageseinrichtungen und im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung (z.B. Frühförderstellen) leisten. Sie fördern die Entwicklung der Kinder, beraten die Eltern und Erzieher und verfolgen dabei die in Art. 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Ziele in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit den medizinischen, psychologischen, sonstigen pädagogischen, sozialen und anderen im Rahmen der Frühförderung zusammenwirkenden Diensten, deren Aufgaben, Rechtsgrundlagen, Organisation und Finanzierung unberührt bleiben. Die Förderung setzt das Einverständnis der Eltern und bei der sonderpädagogischen Hilfe in den Kindertageseinrichtungen die Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtungen voraus.

 

Art. 24 Förderschulen und Schulen für Kranke; Ausführungsbestimmungen

Das Staatsministerium wird ermächtigt, so weit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, bei nachfolgenden Nrn. 8 und 9 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, durch Rechtsverordnung

1. die Zuständigkeit der einzelnen Förderschulformen zu beschreiben und voneinander abzugrenzen;

2. die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, das Verfahren bei der Aufnahme und bei der Überweisung in eine Förderschule sowie beim freiwilligen Besuch der Förderschule über die Schulpflicht hinaus, außerdem das Verfahren bei der Überweisung aus der Förderschule in die Grundschule, die Mittelschule oder die Berufsschule zu regeln;

3. die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschulen zu regeln;

4. Aufgaben, Formen und Inhalt der Förderung sowie Organisation der Schulvorbereitenden Einrichtungen einschließlich des Zusammenwirkens zwischen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern und die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Kinder im Vorschulalter zu regeln;

5. Aufgaben, Formen, Inhalt, Umfang und Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe nach Art. 22 Abs. 2 zu regeln; für die Mobile Sonderpädagogische Hilfe können je Kind einschließlich der anteiligen Erzieherstunden in Kindertageseinrichtungen nicht mehr Betreuungsstunden aufgewendet werden, als anteilig je Kind für die Förderung in der Gruppe der entsprechenden Schulvorbereitenden Einrichtung eingesetzt werden;

6. Aufgaben, Formen und Inhalt sowie Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einschließlich des Zusammenwirkens öffentlicher und privater Schulen und die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, von den Fördermaßnahmen Gebrauch zu machen, zu regeln;

7. Aufgaben, Ziele, Organisation und Zuordnung der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen sowie der Sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklassen zu regeln;

8. Aufbau, Formen, Inhalt und Organisation der Schulen für Kranke zu regeln sowie die Erlaubnis zur Weitergabe ärztlicher Erkenntnisse an die Schulen für Kranke im erforderlichen Umfang zu schaffen;

9. Voraussetzungen, Umfang und Organisation von Hausunterricht zu regeln; die Einholung von fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachten kann vorgeschrieben werden.

Berlin

Schulgesetz (26.01.2004)

Abschnitt V

Sonderpädagogische Förderung

§ 36 Grundsätze

(1) Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Interesse einer ihre Persönlichkeit stärkenden Entwicklung erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der sonderpädagogischen Förderung in der Schule und der Jugendhilfe. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche "Hören", "Sehen", "Sprache", "Lernen", "Geistige Entwicklung", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Emotionale und soziale Entwicklung" und "Autistische Behinderung" sowie "Kranke Schülerinnen und Schüler".

(2) Die sonderpädagogische Förderung kann an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen. Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen. Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts, insbesondere bei der Erstellung von Förderplänen, arbeiten die Lehrkräfte für Sonderpädagogik und die der allgemeinen Schulen sowie andere Fachkräfte zusammen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Bei der Ermittlung des Förderbedarfs kann die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen. Sie hat die Erziehungsberechtigten über mögliche Bildungswege ihrer Kinder zu beraten.

(4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wählen, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.

(5) Für die sonderpädagogische Förderung gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung, die Stundentafeln und die sonstigen für die allgemeine Schule geltenden Bestimmungen, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der sonderpädagogischen Förderung sind individuelle Förderpläne, die regelmäßig fortzuschreiben sind.

(6) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen", die die Voraussetzungen für einen Abschluss nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Schulabschluss und, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss erwerben. Bei dem berufsorientierenden Schulabschluss werden auch praxisbezogene Leistungen einbezogen. Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" erhalten am Ende des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.

(7) Für die Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in das Berufs- und Arbeitsleben ist eine intensive behinderungsspezifische Berufsberatung und Berufsvorbereitung erforderlich. Über die weitere Förderung soll eine frühzeitige Abstimmung mit den weiterführenden Ausbildungs-, Förderungs- und Beschäftigungsträgern erfolgen.

 

§ 37 Gemeinsamer Unterricht

(1) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule kann zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden. Bei zielgleicher Integration werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung es erfordert.

(2) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" oder "Geistige Entwicklung" werden zieldifferent unterrichtet. Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich in den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule nicht erfüllt werden können, nach denen des entsprechenden Bildungsgangs der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Abs. 4 Satz 2 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass danach die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

 

§ 38 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt

1) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) sind Grundschulen und Schulen der Sekundarstufen I und II für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Organisation dieser Schulen richtet sich nach den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Sehen", "Hören", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Lernen", "Sprache" und "Geistige Entwicklung". Im Bereich der beruflichen Schulen stehen für die sonderpädagogische Förderung Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben zur Verfügung.

(2) Schulpflichtige besuchen die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren Erziehungsberechtigte es wünschen oder die Schülerin oder der Schüler gemäß § 37 Abs. 3 nicht in die allgemeine Schule aufgenommen werden kann.

(3) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind zugleich sonderpädagogische Förderzentren, die die pädagogische und organisatorische Entwicklung des gemeinsamen Unterrichts in der jeweiligen Region koordinierend unterstützen. Die räumliche, organisatorische und personelle Kooperation von allgemeinen Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie sonderpädagogischen Einrichtungen ist zu fördern.

 

§ 39 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der spezifischen Bildungsangebote,

2. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,

3. die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,

4. die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen sowie die besonderen Organisationsformen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "emotional-soziale Entwicklung", "Autistische Behinderung" und Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler,

5. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht,

6. die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der sonderpädagogischen Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,

7. das Verfahren für den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in die allgemeine Schule,

8. die Voraussetzungen für den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und für die Gleichwertigkeit mit der Berufsbildungsreife,

9. die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung,

10. das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der für den gemeinsamen Unterricht festgelegten Aufnahmekapazität, wobei insbesondere die Übereinstimmungen der Fördermöglichkeiten der Schule mit dem entsprechenden festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und weiteren Voraussetzungen (beispielsweise Neigung, angestrebtes Bildungsziel) und Lebensbedingungen der Schülerin oder des Schülers (beispielsweise Wohnortnähe, soziale Bindungen) zu berücksichtigen sind.

Brandenburg

Schulgesetz (02.08.2002)

§3 Recht auf Bildung
(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt (Förderschulen oder Förderklassen), durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 5, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden

Abschnitt 6 Sonderpädagogische Förderung
§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.

(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.

(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.

(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.

(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.

 

§ 30 Die Bildungsgänge der Förderschulen

(1) Förderschulen fördern die schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbstständige Lebensgestaltung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" oder die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses.

(2) Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Förderklasse.

(3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" in den Jahrgangsstufen 1 bis 10, jahrgangsstufenübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die für einen jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten.

(4) Förderschulen und Förderklassen werden nach Förderschwerpunkten in die folgenden Typen gegliedert:

  1. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen",
  2. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache",
  3. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung",
  4. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung",
  5. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören",
  6. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung",
  7. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" und
  8. Schule für Kranke.

Förderschulen können auch förderschwerpunktübergreifend organisiert sein.

(5) Abweichend von § 16 Abs. 1 werden die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" nicht in Schulstufen gegliedert. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen. Die Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung erfüllen in der Regel in der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" ihre Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt.

 

§ 31 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
  2. die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
  3. die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, regionalen Frühförder- und Beratungsstellen, der schulpsychologischen Beratung und anderen Behörden,
  4. das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.

Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.

Bremen

Schulgesetz (28.06.2005)

§4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von jungen Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen mindern und ausgleichen und auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Schülerinnen und Schüler am Schulleben unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen hinwirken.

 

§35 Sonderpädagogische Förderung

(1) Behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Sie unterstützt und begleitet diese Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Bildungsgänge.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller unterrichtlicher und erzieherischer Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

(3) Auf der Grundlage förderdiagnostischer Gutachten werden die individuellen Förderbedürfnisse ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für den Schüler oder die Schülerin die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.

(4) Ein Entwicklungsplan des Landes zur schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung soll ein Zeitrahmen für den Übergang nach § 70a, Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 aufzeigen und fortschreiben. Die schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung ist Auftrag des gesamten Schulsystems. Alle Schulen müssen Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 erarbeiten.

(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs nach Absatz 3, über den Förderort, über die Art der zu erwerbenden Berechtigungen und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule regelt eine Rechtsverordnung.

Hamburg

Schulgesetz (16.04.1997)

§ 19 Sonderschule

(1) Sonderschulen sind entsprechend dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in ihrer Arbeit auf die Förderschwerpunkte Lern- und Leistungsverhalten, Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung ausgerichtet. 

(2) Im Rahmen einer Sonderschule können mehrere Förderschwerpunkte sowohl als organisatorische als auch als pädagogische Einheit geführt werden.

(3) Den Sonderschulen kann eine Vorschulklasse angegliedert sein.

 

§12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler

(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert. Die Förderung kann zeitweilig in gesonderten Lerngruppen erfolgen, wenn dieses im Einzelfall pädagogisch geboten ist.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen „Lernen”, „Sprache“ „emotionale und soziale Entwicklung“ „geistige Entwicklung“ „körperliche und motorische Entwicklung“ „Hören“ und „Sehen“ bestehen.

(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt.

(4) Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art und Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt. Bei dessen Aufstellung sollen die Sorgeberechtigten und nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit die Schülerin oder der Schüler sowie die sie oder ihn außerhalb der Schulzeit betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe und der Sozialleistungsträger beteiligt werden. Mit dem Förderplan werden auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der Schulträger zuständig ist. Der Förderplan ist spätestens nach Ablauf eines Jahres fortzuschreiben, soweit nicht eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige Anpassung erfordert. Bei der Festlegung des Lernortes sind die Wünsche der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen, § 42 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Schulen erfüllen die gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöhte Aufsichtspflicht und leisten die notwendigen Hilfestellungen bei den regelmäßig anfallenden Verrichtungen im Schulalltag. Das Nähere zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Absatz 3 und zur Aufstellung des Förderplans regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut.

(6) Absatz 4 gilt entsprechend auch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung besonderer Integrationsleistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.

 

Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen an Grundschulen
(Integrationsklassen VO) (20. Januar 1998)

§ 1 Definition, Anwendungsbereich

 (1) In Integrationsklassen werden Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit behinderten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet, die die Aufnahmevoraussetzungen des § 4 erfüllen.

 (2) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Aufnahme in die Integrationsklasse einer Grundschule. 

 

§2 Antrag auf Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen

 (1) Der Antrag auf Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Integrationsklasse bedarf der Schriftform und ist jeweils bis zum 1. Februar des Jahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, bei der Schulleitung der regional zuständigen Grundschule einzureichen. Für die Aufnahme dieser Kinder in Integrationsklassen kann die zuständige Behörde besondere Schuleinzugsbereiche festlegen.

(2) Bei Entgegennehme des Antrags auf Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf holt die Schulleitung das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten für Gespräche mit den bisher betreuenden pädagogischen und therapeutischen Fachkräften sowie für die Einsichtnahme in bereits vorliegende Berichte und ärztliche Gutachten ein.

 (3) In einem Beratungsgespräch mit der Schulleitung sollen die Erfahrungen und Erwartungen der Erziehungsberechtigten erörtert und die Fördermöglichkeiten in Integrationsklassen und an Sonderschulen eingehend dargestellt werden.

 

§ 3 Aufnahmekommission

 (1) An den Schulen, die Integrationsklassen führen, werden Aufnahmekommissionen gebildet, denen folgende Mitglieder angehören:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Grundschule (Vorsitz),

2. eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer Sonderschote, die möglichst nicht im Schulaufsichtsbezirk der Grundschule liegen soll,

3. ein Mitglied des künftigen Pädagogenteams.

 (2) Ein Mitglied der Aufnahmekommission soll Unterrichtserfahrung in einer Integrationsklasse haben. Das kann bei der Neueinrichtung von Integrationsklassen an einer Grundschule auch eine Lehrkraft aus dem Beratungszentrum Integration des Instituts für Lehrerfortbildung sein. Die zuständige Behörde benennt die Kommissionsmitglieder im Zusammenwirken mit den Schulleitungen der aufnehmenden Grundschulen. Weitere Personen können zur Beratung hinzugezogen werden.

 (3) Auf Vorschlag der Schulkonferenz der aufnehmenden Schule beruft die zuständige Behörde eine Vertrauensperson, die die Aufgabe hat, die Interessen der Erziehungsberechtigten im Aufnahmeverfahren zu wahren. Auf Wunsch der antragstellenden Erziehungsberechtigten wird diese Vertrauensperson zu den Beratungen der Aufnahmekommission hinzugezogen. Die Schulleitung weist die Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung auf diese Möglichkeit hin.

 

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen, Orientierungsfrequenz

 (1) In Integrationsklassen werden neben Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf solche Kinder aufgenommen, die andernfalls in Schulen für Geistigbehinderte, für Körperbehinderte, für Blinde und Sehbehinderte, für Gehörlose oder für Schwerhörige aufgenommen werden müßten. In begründeten Einzelfällen können auch Kinder in Integrationsklassen aufgenommen werden, die auf Grund schwerwiegender Beeinträchtigungen sowohl ihrer Lernfähigkeit als auch ihrer Sprachfähigkeit in Kleinklassen für Mehrfachbehinderte aufgenommen werden müßten und bei denen bereits zum Zeitpunkt ihres Schuleintritts erkennbar ist, daß für sie längerfristig ein zieldifferenter Unterricht erforderlich sein wird.

 (2) Es können nur solche Kinder aufgenommen werden, deren besonderem Förderbedarf die pädagogische Arbeit in einer Integrationsklasse allein oder im Zusammenwirken mit außerschulischen pädagogisch-therapeutischen Unterstützungsmaßnahmen gerecht werden kann.

 (3) Für Integrationsklassen gilt; eine Orientierungsfrequenz von 20 Schülerinnen und Schülern, davon in der Regel vier Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen der Absäße 1 und 2 erfüllen.

 

§ 5 Aufnahmeverfahren

 (5) Erfüllen mehr Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Voraussetzungen für eine Aufnahme gemäß § 4, als Plätze zur Verfügung stehen, so sind bei der Auswahlentscheidung ergänzend folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. die Nähe des Wohnortes eines angemeldeten Kindes zur Schule, die Kontakte zwischen den Kindern einer Klasse auch außerhalb der Schulzeit begünstigt;

2. die Aufrechterhaltung von Beziehungen zwischen Kindern, die in der Nachbarschaft, im Kindergarten oder in anderen vorschulischen Einrichtungen gewachsen sind;

3. die Zusammensetzung einer Integrationsklasse mit Kindern, die verschiedenartige Behinderungen aufweisen.

 

§ 6 Entscheidung über die Aufnahme

 (1) Die Aufnahmekommission entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob sie der zuständigen Behörde die Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Integrationsklasse empfiehlt. Die Empfehlung ist schriftlich zu begründen. Dabei ist der spezifische sonderpädagogische Förderbedarf darzulegen.

 (2) Auf der Grundlage der Empfehlung der Aufnahmekommission trifft die zuständige Behörde die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf und teilt der Schulleitung diese Entscheidung mit.

Hessen

Schulgesetz (14.05.2005)

Siebter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung

§49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

(2) Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfülle

  1. die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen), die unter Ausschöpfung ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten eine den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler in gleicher Weise gerecht werdende Ausstattung zur Verfügung stellen können; § 51 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt,2.

  2. die Förderschulen mit ihren verschiedenen Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 3.

(3) Die sonderpädagogische Förderung erfolgt für jede Schülerin und jeden Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans. Nach Maßgabe des § 54 stellt die Schule im individuellen Förderplan Art und Umfang der Förderung dar. Der Förderplan wird regelmäßig fortgeschrieben.

 

§50 Förderauftrag und Förderschwerpunkte
1) Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in die Gesellschaft mitzuwirken und dabei mit den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Dabei haben die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren, die nach § 53 Abs. 2 an Förderschulen eingerichtet worden sind, besondere Bedeutung. Der Erfüllung des Auftrags dienen insbesondere Maßnahmen der Prävention und Minderung von Beeinträchtigungen sowie Maßnahmen der Förderung von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule. Die Maßnahmen sind in Zusammenarbeit von allgemeiner Schule, Förderschule und sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren zu entwickeln.

(2) Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören weitere Fördersysteme wie zum Beispiel Angebote der dezentralen Erziehungshilfe und der Sprachheilförderung.

  1. Sprachheilförderung,

  2. emotionale und soziale Entwicklung,

  3. körperliche und motorische Entwicklung,

  4. Sehen,

  5. Hören,

  6. kranke Schülerinnen und Schüler.

Förderschwerpunkte mit einer von der allgemeinen Schule abweichenden Zielsetzung sind:

  1. Lernen,

  2. geistige Entwicklung.

(4) Aufgabe im Förderschwerpunkt Lernen ist es, Kinder und Jugendliche mit einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung zu einem den Zielsetzungen entsprechenden Abschluss zu führen, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.

(5) Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.

 

§51 Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule

(1) Inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und ohne diesen Förderanspruch findet als Regelform in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum und gegebenenfalls unter Beteiligung der Förderschule statt. Bei der Planung und Durchführung der inklusiven Beschulung wirken Förderschullehrkräfte und Lehrkräfte der allgemeinen Schulen entsprechend dem individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 3 zusammen. Die Beratung für die inklusive Beschulung erfolgt durch das zuständige sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum und die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Formen der inklusiven Beschulung für Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule sind die umfassende Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule und die teilweise Teilnahme mit zusätzlichen Förderangeboten an der allgemeinen Schule. Die Schulen sind im Rahmen der beim Schulträger vorhandenen Mittel von diesem räumlich und sächlich auszustatten.

 

§53 Sonderschulen

(1) Die Förderschulen sind Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. In ihnen sind pädagogische Hilfen auch zur Erleichterung des Übergangs ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen zu geben. Die Beratung der allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen Fragen ist Bestandteil sonderpädagogischer Förderung und gehört zu den Aufgaben der Förderschulen. Die Förderschulen können als eigenständige Schulen errichtet oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen allgemeiner Schulen eingerichtet werden. Sie sollen entsprechend dem regionalen Bedürfnis in Abteilungen, die Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen aufnehmen können, gegliedert werden, damit dem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung insbesondere der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann, die mehrfach behindert sind. Berufsschulen können als eigenständige Förderschulen nur errichtet werden, wenn besondere Formen überregionaler Berufsausbildung eine Beschulung in enger Verbindung mit der Ausbildungsstätte erforderlich machen.

(2) Sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren übernehmen Aufgaben der Beratung und der ambulanten sonderpädagogischen Förderung in den allgemeinen Schulen. Sie stellen den allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte für die inklusive Beschulung im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung. Sie sollen mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. 4Über die Einrichtung einer Förderschule als sonderpädagogisches Beratungs- und Förderzentrum entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.

(3) Bei der Zusammenarbeit von Förderschulen mit allgemeinen Schulen ist das Ziel, die Schülerinnen und Schüler optimal zu fördern, um im Rahmen der Möglichkeiten besonderen Förderbedarf zu vermindern oder zu beseitigen. Dies schließt auch das Erreichen eines zielgleichen Schulabschlusses ein. Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin oder Schüler der Förderschule bleibt (Kooperationsklassen).

 

§55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere

  1. über die Durchführung vorbeugender Maßnahmen in der allgemeinen Schule,

  2. über die Zusammenarbeit von Förderschulen und beruflichen Schulen sowie über Maßnahmen, die den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt für Schülerinnen und Schüler aus der sonderpädagogischen Förderung sachangemessen gestalten helfen,

  3. zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung,

  4. zur Aufnahme in die allgemeine Schule oder in die Förderschule einschließlich der Aufgaben des Förderausschusses,

  5. über die unterschiedlichen Formen der inklusiven Beschulung in der allgemeinen Schule einschließlich der Versetzungen und Zeugnisse, die für diese Formen jeweils erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen und über Art und Umfang der Zusammenarbeit mit der Förderschule,

  6. über die Gestaltung der Förderschulen, ihres Unterrichts und ihrer Abschlüsse der jeweiligen Zielsetzung entsprechend,

  7. über die Aufgaben und die Organisation der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren sowie der dezentralen Erziehungshilfe und Sprachheilförderung,

  8. über die Bildungsgänge nach § 39 Abs. 6 in der Berufsschule; dabei ist festzulegen, ob die Berufsschulpflicht nach Inhalt und Dauer der Ausbildung ganz oder teilweise durch ihren Besuch erfüllt werden kann.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Schulgesetz des Landes Mecklenburg -Vorpommern (15. Mai 1996)

§ 35 Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

(1) Bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen findet möglichst wohnortnah gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in der allgemein bildenden Schule (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) oder in der beruflichen Schule (Integrationsklassen) statt. Diese Schulen sollen dabei eng mit den Förderschulen und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zusammenarbeiten.

(2) Formen dieses gemeinsamen Unterrichts in der allgemein bildenden Schule (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) oder der beruflichen Schule sind sonderpädagogische Beratung und bei Bedarf stundenweise zusätzliche sonderpädagogische Förderung im oder neben dem Unterricht je nach der Art und Schwere der Beeinträchtigung

 

§ 36 Die Förderschulen

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) nicht hinreichend gefördert werden können, werden in Förderschulen unterrichtet. Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Sehen, Hören, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung sowie Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler festgestellt werden. An Förderschulen, die nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e) arbeiten, können die Abschlüsse des jeweiligen Bildungsgangs erworben werden. An Förderschulen mit abweichender Zielsetzung werden die Abschlüsse der jeweiligen Förderschule erworben. Schülerinnen und Schülern, für die der Erwerb eines Abschlusses an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e) aussichtsreich erscheint, ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Wechsel an eine solche Schule zu eröffnen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(3) Die Förderschulen können auch im Verbund mit allgemein bildenden Schulen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen dann Früherkennung, Frühförderung, Beratung, Diagnostik, Förderung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativem Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) und in kooperativen Formen sowie in den Förderschulen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Erkrankung oder wegen schwerwiegender Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung für längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, erhalten Haus- oder Krankenhausunterricht.

(5) Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Entwicklungsverzögerungen in den Förderschwerpunkten Sprache, Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung, deren Schulerfolg nur durch eine besondere Förderung zu sichern ist, können flexibel im Schuleingangsbereich, wenn möglich an einer Grundschule, beschult werden.

(6) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen und Hören kann ohne Anrechnung auf die Schulpflicht ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden.

(7) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in beruflichen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in beruflichen Schulen in gesondert geführten Klassen (Förderklassen) unterrichtet, die auch organisatorisch zusammengefasst werden können. In den Förderklassen kann nach erfolgreicher zweijähriger Berufsvorbereitung oder nach erfolgreicher Berufsausbildung die Berufsreife erworben werden.

 

§ 37 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,

2. die Entscheidung über den Bildungsgang und den Förderort (§ 34 Absatz 4 bis 6),

3. die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Orte der sonderpädagogischen Förderung sowie die Förderschwerpunkte der Förderschulen,

4. die Voraussetzungen und die erreichbaren Abschlüsse an den Förderschulen,

5. die Durchführung von Haus- oder Krankenhausunterricht,

6. die Arbeit in Förderklassen an beruflichen Schulen.

Niedersachsen

Niedersächsisches Schulgesetz (NdsSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.März 1998

§ 4 Integration

Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1) sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.

 

 § 14 Sonderschule

(1) In der Sonderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden
(2) In der Sonderschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen oder einer Beeinträchtigung ihres sozialen Verhaltens einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen und diese Förderung nicht in einer anderen Schulform erfahren können. An der Sonderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.
(3) In einer Sonderschule können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.
(4) Die Sonderschule ist zugleich Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen besuchen. Das Förderzentrum unterstützt die schulische Integration förderungsbedürftiger Schülerinnen und Schüler.

 

§ 23 Besondere Organisation allgemeinbildender Schulen

(4) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischem Förderung bedürfen (§14 Abs.2 Satz 1) gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

 

§ 68 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1), sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschulen oder des für sie geeigneten Sonderunterricht verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Besuch der Sonderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in einer anderen Schule gewährleistet ist.
(2) Die Schulbehörde entscheidet, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche Schule zu besuchen oder an welchem Sonderunterricht teilzunehmen ist. Die Schulbehörde kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden, daß geistig behinderte Schülerinnen und Schüler eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu bescuhen haben, wenn der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt hat.

Nordrhein-Westfalen

Schulpflichtgesetz (15.02.2005)

§ 19 Sonderpädagogische Förderung

(1) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.

(2) Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte

1. Lernen,

2. Sprache,

3. Emotionale und soziale Entwicklung,

4. Hören und Kommunikation,

5. Sehen,

6. Geistige Entwicklung und

7. Körperliche und motorische Entwicklung.

(3) Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungs- und

Erziehungsauftrags der Schulen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule so wie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte.

(4) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.

(5) Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. § 20 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern und informiert sie über weitere Beratungsangebote.

(7) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere

1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder

2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich.

(8) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und Benennung geeigneter Schulen einschließlich der Beteiligung der Eltern und die Vergabe der Abschlüsse nach Maßgabe des Absatzes 4.

(9) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können.

(10) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule oder in einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.

Rheinland-Pfalz

Schulgesetz (30.03.2004)

§10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten
(10) Förderschulen unterstützen und begleiten Schülerinnen und Schüler, bei denen die Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat und deren Eltern diesen Förderort wählen, in ihrer schulischen Bildung. Ziel ist ein möglichst hohes Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensführung. Sie unterstützen und fördern alle Entwicklungen, die zu einem Wechsel in eine andere Schule und zu Schulabschlüssen anderer Schularten führen. Sie können auch zu eigenen Schulabschlüssen führen. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit gefördert, dass sie nachträglich in einen berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die Förderschule ist einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen zugeordnet. Sie gliedert sich in Schulformen, die sich an den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten orientieren. Sie kann mehrere Standorte umfassen. Förderschulen unterstützen Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an anderen Schularten unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten. Die Förderschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderschulkindergarten führen.

Saarland

Schulordnungsgesetz

§ 4 Inklusive Schule

(1) Die öffentlichen Schulen der Regelform sind inklusive Schulen. Sie ermöglichen grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und ungehinderten Zugang. Die Barrierefreiheit ist im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die §§ 3a und 3b bleiben hiervon unberührt.

(2) Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung, in der auch Vorschriften über die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung insbesondere in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören sowie Sprache, über das förderdiagnostische Vorgehen, über die Zusammenarbeit und die Verteilung der Aufgaben zwischen den Lehrkräften, insbesondere mit unterschiedlichen Lehrbefähigungen, sowie zur Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen und zum Verfahren enthalten sind.

(3) Ob die Schülerinnen und Schüler eine Schule der Regelform oder eine Förderschule besuchen, entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten ( § 5 Absatz 4 Schulpflichtgesetz ).

 

§ 4a Förderschulen, Förderzentren, Hausunterricht, Sonderunterricht und besondere Fördermaßnahmen

(1) Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten geführt werden (§ 4 Absatz 2). In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler nach der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung - auch in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam - unterrichtet werden, insbesondere, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.

(2) An Förderschulen, die einen Bildungsgang anbieten, in welchem nach den Lehrplänen der Schulen der Regelform unterrichtet wird (zielgleiche Unterrichtung), durchlaufen die Schülerinnen und Schüler dieses Bildungsgangs die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren (flexible Verweildauer). Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden.

(3) An Förderschulen erfolgt eine Versetzungsentscheidung erstmals am Ende der Klassenstufe 8.

(4) Die Förderschulen sollen

1. die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,

2. auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken sowie

3. Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, beraten.

Die Förderschulen können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen. Wenn die Anerkennung für eine sonderpädagogische Unterstützung aufgehoben wird, ist die Schülerin oder der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann sonderpädagogische Förderzentren, auch als Beratungs- und Kompetenzzentren, einrichten.

(6) Schülerinnen und Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Krankenhausunterricht oder Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Schülerinnen und Schülern, deren Förderung an einer Schule nicht möglich ist, kann Sonderunterricht erteilt werden.

(7) Förderschulen können zur Durchführung von besonderen Fördermaßnahmen in Kindertageseinrichtungen für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und geistige Entwicklung vorliegen, mit einer Kindertageseinrichtung kooperieren.

 

§ 4b Sprachfördermaßnahmen

Für Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, finden an den Schulen verpflichtende Sprachfördermaßnahmen statt, die den regulären Unterricht ergänzen oder ganz oder teilweise an dessen Stelle treten. Die Ausgestaltung der Sprachfördermaßnahmen regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

Sachsen

Schulgesetz (16.07.2004)

§13 Förderschule

(1) Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in den Förderschulen unterrichtet. Förderschultypen sind:

1. Schulen für Blinde und Sehbehinderte,

2. Schulen für Hörgeschädigte,

3. Schulen für geistig Behinderte,

4. Schulen für Körperbehinderte,

5. Schulen zur Lernförderung,

6. Sprachheilschulen,

7. Schulen für Erziehungshilfe,

8. Klinik- und Krankenhausschulen.

 

Schulordnung Förderschulen (03.08.2004) 

§ 2 Aufgabe der allgemeinbildenden Förderschule

Die Förderschule vermittelt eine den Bedürfnissen ihrer Schüler angemessene Bildung, Ausbildung und Erziehung, bereitet sie auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft und auf eine berufliche Tätigkeit vor und versucht, durch förderpädagogische Maßnahmen ihre Eingliederung oder Wiedereingliederung in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen.

 

§ 13 Verfahren zur Beratung und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über die notwendige Förderung. Es kann von einer Grundschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, von der Schule, die der Schüler besucht, oder den Eltern bei der Sächsischen Bildungsagentur beantragt werden.

Sachsen-Anhalt

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (22:02.2013))

§1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(3) Die Schule hat die Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sind bei Bedarf zusätzlich zu fördern, um einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erlangen. Inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler werden in allen Schulformen gefördert, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen. Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sind, dass sie ohne zusätzliche, sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden können. Inklusionspädagogische Inhalte sind verbindlich in die Lehrerbildung aufzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler, die besondere Hilfen benötigen, sind Förderschulen vorzuhalten.

(3a) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann. Die Eltern erhalten für ihre Entscheidung über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder eine umfassende Beratung.

 

§ 8 Förderschule

(1) In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aller Schuljahrgänge unterrichtet. Es ist das Ziel, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen können nach Maßgabe ihres individuellen Förderbedarfs spezifische therapieorientierte Unterrichtsbestandteile vorgehalten werden. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler.

(2) Die Förderschule wird von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Den individuellen Voraussetzungen entsprechend können alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.

(3) Förderschulen sind insbesondere

1. Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte,

2. Förderschulen für Gehörlose und Hörgeschädigte,

3. Förderschulen für Körperbehinderte,

4. Förderschulen für Lernbehinderte,

5. Förderschulen für Sprachentwicklung,

6. Förderschulen mit Ausgleichsklassen,

7. Förderschulen für Geistigbehinderte.

(4) An Förderschulen können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere pädagogische Förderung zu erwarten ist.

(5) Förderschulen arbeiten mit anderen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zusammen.

(6) Förderschulen für Geistigbehinderte unterbreiten Ganztangsangebote. Die anderen Förderschulen können Ganztagsangebote unterbreiten, die der Genehmigung der obersten Schulbehörde bedürfen.

(7) An Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte sowie Förderschulen für Gehörlose und Hörgeschädigte können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde schulvorbereitende Förder- und Betreuungsangebote unterbreitet werden. Die oberste Schulbehörde regelt im Benehmen mit dem für Fragen der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren durch Verordnung.

(8) Die oberste Schulbehörde regelt die Aufnahmevoraussetzungen, die Ausgestaltung der Bildungswege und die Abschlüsse durch Verordnung.

 

§ 39 Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sind zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.

Schleswig-Holstein

Schulgesetz (24.01.2007)

§5 Formen des Unterricht
(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

 

Thüringen

Schulgesetz (30.04.2003)

§4 Schularten
(11) Die Förderschule bietet einen dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Unterricht für Kinder und Jugendliche, für die an den anderen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen keine ausreichenden Fördermöglichkeiten vorgehalten werden können. Für die Förderschulen und die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder zum allgemeinen Berufsschulabschluss führenden Schularten gilt dieses Gesetz, soweit nicht das Thüringer Förderschulgesetz abweichende oder ergänzende Regelungen trifft.

Gesetz über die Förderschulen in Thüringen (30.04.2003)

§1 Grundlagen
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden, soweit möglich, in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder in zu den Abschlüssen der berufsbildenden Schulen führenden Schularten unterrichtet (gemeinsamer Unterricht). Können sie dort auch mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht ausreichend gefördert werden, sind sie in Förderschulen zu unterrichten, damit sie ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Schulabschlüsse erreichen können.


§8 Aufnahme in Förderschulen
(9) Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern nach Maßgabe der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Beschulung in einer Förderschule zugelassen werden. Die Entscheidung darüber trifft das zuständige Schulamt.