Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

Vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792).

 

Erster Abschnitt: Besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung
Schwerbehinderter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundesanstalt für Arbeit

§ 1 Grundsatz

§ 2 Arbeitgeber

§ 3 Schwerbehinderte

§ 4 Art der Leistungen

§ 5 Höhe der Leistungen

§ 6 Dauer der Leistungen

§ 7 Anrechnung vergleichbarer Leistungen

§ 8 Antrag

§ 9 Zuständigkeit

§ 10 Nebenbestimmungen über die Rückzahlung

§ 11 Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen

§ 12 Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand

§ 13 Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung

 

Zweiter Abschnitt: Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter
in das Arbeits- und Berufsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
durch die Hauptfürsorgestellen

§ 14 Verwendungszwecke

1. Unterabschnitt: Leistungen zur Förderung des Arbeits- und
Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte

§ 15 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte

§ 16 Schwerbehinderten-Sonderprogramme

2. Unterabschnitt: Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben

§ 17 Leistungsarten

§ 18 Leistungsvoraussetzungen

I. Leistungen an Schwerbehinderte

§ 19 Technische Arbeitshilfen

§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes

§ 21 Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit

§ 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung

§ 23 Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft

§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten

§ 25 Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen

II. Leistungen an Arbeitgeber

§ 26 Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte

§ 27 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

III. Sonstige Leistungen

§ 28 Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter

§ 29 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

3. Unterabschnitt: Leistungen für Einrichtungen zur Eingliederung
Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben

§ 30 Förderungsfähige Einrichtungen

§ 31 Förderungsvoraussetzungen 

§ 32 Förderungsgrundsätze

§ 33 Art und Höhe der Leistungen

§ 34 Tilgung und Verzinsung von Darlehen

 

Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds

1. Unterabschnitt: Gestaltung des Ausgleichsfonds

§ 35 Rechtsform

§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds

§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung

§ 38 Aufstellung eines Wirtschaftsplans

§ 39 Feststellung des Wirtschaftsplans 

§ 40 Ausführung des Wirtschaftsplans

2. Unterabschnitt: Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter
in das Arbeits- und Berufsleben aus Mitteln des Ausgleichsfonds

§ 41 Verwendungszwecke

3. Unterabschnitt: Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds

§ 42 Anmeldeverfahren und Anträge

§ 43 Vorschlagsrecht des 

§ 44 Entscheidung

§ 45 Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

 

Vierter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 46 (gegenstandslos)

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) sowie des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Erster Abschnitt

Besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundesanstalt für Arbeit

§ 1 Grundsatz

Die Bundesanstalt für Arbeit erbringt Leistungen zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln an Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 2 bis 13.

§ 2 Arbeitgeber

(1) Besondere Förderleistungen erhalten Arbeitgeber, die

1. ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 auf einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes) oder

2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und Nr. 2, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, sowie Abs. 3 Nr. 1 unbefristet oder zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung einstellen und beschäftigen.

(2) Absatz 1 gilt auch bei befristeter Einstellung zur Probe, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bereit erklärt, bei erfolgreichem Verlauf im Anschluß an das Probearbeitsverhältnis ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Schwerbehinderten einzugehen.

§ 3 Schwerbehinderte

(1) Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von folgenden arbeitslosen oder im Sinne der Vorschrift des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von Arbeitslosigkeit bedrohten, beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten:

1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,

a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder

b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend, insbesondere durch Erbringung sonstiger notwendiger persönlicher Hilfen oder die Beschäftigung einer notwendigen Ersatzkraft, mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder

c) die infolge ihrer Behinderung, auch nach behinderungsgerechter Ausstattung ihres Arbeitsplatzes gemäß § 14 des Schwerbehindertengesetzes und Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten, nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können, die in der Regel wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als diejenige eines Nichtbehinderten in vergleichbarer Funktion oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Akkordbezugsgrundlage oder

d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder

e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung haben oder erreichen können,

2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,

3. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren,

4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nur kürzer als betriebsüblich, insbesondere weniger als 18 Stunden wöchentlich, beschäftigt werden können.

(2) Auf die Dauer der Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 werden insbesondere angerechnet Zeiten der

1. Teilnahme an einer beruflichen Bildungs- oder Rehabilitationsmaßnahme,

2. befristeten Probebeschäftigung,

3. Teilnahme an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung.

(3) Darüber hinaus wird die Einstellung und Beschäftigung von folgenden Schwerbehinderten ohne Rücksicht auf Arbeitslosigkeit gefördert:

1. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte,

2. Schwerbehinderte, die zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung eingestellt werden oder im Anschluß an eine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden,

3. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung keine Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung erreichen können, oder

4. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 im Anschluß an ein befristetes Probearbeitsverhältnis.

§ 4 Art der Leistungen

(1) Die Förderleistungen werden als laufende Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, zur Ausbildungsvergütung oder zu den sonstigen Vergütungen erbracht, die der Arbeitgeber bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung an den Schwerbehinderten leistet.

(2) Bei Ausbildungsverhältnissen können die Zuschüsse zu Beginn der Förderung in einem Betrag für die gesamte Förderungsdauer gezahlt werden, wenn dies wegen der Besonderheiten des Betriebs oder der Dienststelle zweckmäßig ist.

§ 5 Höhe der Leistungen

Die Zuschüsse werden erbracht

1. bei Arbeitsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert des zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts; sie werden für das zweite und dritte Jahr, im Falle der Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch für das vierte und fünfte Jahr1) um je 10 Prozentpunkte herabgesetzt,

2. bei Ausbildungsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert der zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für die Ausbildung ortsüblichen Ausbildungsvergütung; wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt, bis zu 100 vom Hundert,

3. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Schwerbehinderten Arbeitsentgelt oder eine sonstige Vergütung leistet, bis zu 80 vom Hundert dieser Vergütung.

§ 6 Dauer der Leistungen

Die Zuschüsse werden erbracht

1. bei Arbeitsverhältnissen für die Dauer von bis zu drei Jahren, bei Arbeits

1) Mit Wirkung zum 1.1.2000 lautet § 5 Nr. 1 letzter Halbsatz wie folgt:

auch für das vierte, fünfte und sechste Jahr um je 10 Prozentpunkte herabgesetzt.

2) Mit Wirkung zum 1.1.2000 lautet § 6 Nr. 1 letzter Halbsatz wie folgt:

für die Dauer von bis zu acht Jahren, verhältnisse von Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer von bis zu fünf Jahren,2)

2. bei Ausbildungsverhältnissen für die Dauer der Ausbildung,

3. bei übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den Ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluß an eine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung für die Dauer von einem Jahr, sofern während der Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung Zuschüsse nach § 5 erbracht wurden,

4. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung für deren Dauer,

5. bei befristeten Probearbeitsverhältnissen für die Dauer von bis zu sechs Monaten,

6. bei übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch denselben Arbeitgeber im Anschluß an ein Probearbeitsverhältnis unter Anrechnung einer Förderung während der Probezeit für die Dauer von bis zu drei Jahren.

§ 7 Anrechnung vergleichbarer Leistungen

(1) Die Zuschüsse werden zusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder der Rehabilitationsträger erbracht. Solche Leistungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozialleistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Abschnitt vergleichbare Leistungen vorgesehen sind. Es ist auch unzulässig, Zuschüsse nach diesem Abschnitt auf solche Leistungen anzurechnen.

(2) Die Zuschüsse werden nicht erbracht, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Leistungen eines vorrangigen Trägers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht beantragt.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Leistungen aus regionalen Sonderprogrammen; ergänzende Leistungen aus Programmen nach § 16 werden nicht angerechnet.

§ 8 Antrag

Die Zuschüsse werden auf Antrag des Arbeitgebers erbracht. Der Antrag ist vor der Einstellung zu stellen. In Ausnahmefällen kann der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung des Schwerbehinderten gestellt werden. Die Zuschüsse werden vom Zeitpunkt der Einstellung an erbracht.

§ 9 Zuständigkeit

Für die Bewilligung der Zuschüsse sind die Arbeitsämter zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des einstellenden Betriebes oder der einstellenden Dienststelle. Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen eine andere Dienststelle für zuständig erklären.

§ 10 Nebenbestimmungen über die Rückzahlung

(1) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, daß der Arbeitgeber den Schwerbehinderten während der Förderzeit beschäftigt und bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen nach Ablauf der Förderzeit wenigstens ein Jahr weiterbeschäftigt mit der Auflage, den Zuschuß andernfalls nach folgender Maßgabe zurückzuzahlen:

1. Bei einem Ausscheiden während der Förderzeit ist der vor dem Ausscheiden, höchstens jedoch der für die letzten zwölf Monate erbrachte Zuschuß zurückzuzahlen.

2. Bei einem Ausscheiden nach der Förderzeit ist für jeden Monat, der zum vollen Jahr der Weiterbeschäftigung fehlt, ein Betrag in Höhe des im letzten Monat der Förderzeit erbrachten Zuschusses zurückzuzahlen.

Eine Rückzahlungspflicht darf nicht auferlegt werden für die Fälle, in denen

1. das Beschäftigungsverhältnis vom Schwerbehinderten gekündigt oder

2. das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendigt wird oder

3. der Arbeitgeber den Schwerbehinderten mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigt oder

4. der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen anderen Schwerbehinderten unter den Voraussetzungen des § 3 einstellt und beschäftigt.

(2) Die Leistungsempfänger sind im Bewilligungsbescheid zu verpflichten, den Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 1 anzuzeigen.

§ 11 Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen

(1) über den Antrag auf Zahlung des Zuschusses ist unverzüglich nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Der Zuschuß ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen auch dann zu bewilligen, wenn eine vergleichbare Leistung der Bundesanstalt für Arbeit oder eines Rehabilitationsträgers gemäß § 7 beantragt, über den Antrag aber noch nicht entschieden ist.

(2) Wird dem Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung bewilligt, hat die Bundesanstalt für Arbeit ihren Bewilligungsbescheid über Zuschüsse nach diesem Abschnitt für die Zukunft insoweit aufzuheben, als der Zuschuß der vergleichbaren Leistung entspricht. Die Erstattung der nachrangig erbrachten Zuschüsse an die Bundesanstalt für Arbeit durch den vorrangigen Träger bestimmt sich nach den §§ 104 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 12 Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand

(1) Zusätzlich zu den besonderen Förderleistungen nach den §§ 2 bis 11 erhalten Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 im Wege der Wiederbesetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) auf einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes) unbefristet oder zur Ausbildung einstellen und beschäftigen, einen Zuschuß in Höhe von 5 vom Hundert der Vorruhestandsleistung im Sinne des § 3 des Vorruhestandsgesetzes. Der Zuschuß wird für die Dauer der Zuschußzahlung nach dem Vorruhestandsgesetz zu den Vorruhestandsleistungen für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, für den der Schwerbehinderte beschäftigt wird, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren, erbracht.

(2) § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Nr. 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Der Antrag des Arbeitgebers auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Erbringung eines Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen gilt zugleich als Antrag auf einen Zuschuß nach Absatz 1.

§ 13 Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung

Die Bundesanstalt für Arbeit stellt die Zahl der geförderten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, weitere Tatbestände und ausgewählte Merkmale sowie die Höhe der erforderlichen Aufwendungen und Ausgaben nach näherer Bestimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung fest. Sie teilt diesem die Ergebnisse der Erfassung in regelmäßigen Abständen mit.

Zweiter Abschnitt

Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Hauptfürsorgestellen

§ 14 Verwendungszwecke

(1) Die Hauptfürsorgestellen haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte,

2. Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, einschließlich der Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,

3. Leistungen für Einrichtungen zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben und

4. Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben, sofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regionale Bedeutung zukommt oder beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beantragte Mittel aus dem Ausgleichsfonds nicht erbracht werden konnten.

(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.

(3) Die Hauptfürsorgestellen können sich an der Förderung von Vorhaben nach
§ 41 Abs. 2 durch den Ausgleichsfonds beteiligen.

1. Unterabschnitt

Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte

§ 15 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte

(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu den Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhalten:

1. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteter Arbeitsplätze in Betrieben oder Dienststellen für Schwerbehinderte,

a) die ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) eingestellt werden sollen,

b) die im Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungspflicht gegenüber im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffenen Schwerbehinderten (§ 6 des Schwerbehindertengesetzes) eingestellt werden sollen,

c) die nach einer längerfristigen Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten eingestellt werden sollen,

d) die im Anschluß an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte eingestellt werden sollen oder

e) die zur Durchführung von Maßnahmen der besonderen Fürsorge und Förderung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen oder deren Beschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden würde,

2. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteter Ausbildungsplätze und Plätze zur sonstigen beruflichen Bildung für Schwerbehinderte, insbesondere zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, in Betrieben oder Dienststellen,

wenn gewährleistet wird, daß die geförderten Plätze für einen nach Lage des Einzelfalles zu bestimmenden langfristigen Zeitraum Schwerbehinderten vorbehalten bleiben. Leistungen können auch zu den Aufwendungen erbracht werden, die durch die Ausbildung Schwerbehinderter im Gebrauch der nach Satz 1 geförderten Gegenstände entstehen.

(2) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur erbracht werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden; von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauf folgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Auch von der Verzinsung kann abgesehen werden.

(3) Die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen können, wenn Leistungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, nach den Vorschriften über die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 26) gefördert werden.

§ 16 Schwerbehinderten-Sonderprogramme

(1) Die Hauptfürsorgestellen können der Bundesanstalt für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Sonderprogramme gemäß § 33 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zuweisen.

(2) Die Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Hauptfürsorgestellen für die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Durchführung des 4. Schwerbehinderten-Sonderprogramms des Bundes und der Länder zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte vom 19. November 1981 (BAnz. Nr. 223 vom 28. November 1981), zuletzt geändert am 3. Februar 1986 (BAnz. S. 1553), ist auch nach dem 30. Juni 1986 zulässig.

2. Unterabschnitt

Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben

§ 17 Leistungsarten

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben können erbracht werden

1. an Schwerbehinderte

a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),

b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),

c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 21),

d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),

e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),

f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und

g) in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen (§ 25),

2. an Arbeitgeber

a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte (§ 26) und

b) bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),

3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter (§ 28),

4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
(§ 29).

Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen, die der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.

§ 18 Leistungsvoraussetzungen

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Bundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Hauptfürsorgestellen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz des Schwerbehindertengesetzes) und die Pflicht der Hauptfürsorgestellen, Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben vorläufig zu erbringen (§ 31 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an Schwerbehinderte zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben können erbracht werden,

1. wenn die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und

2. wenn es dem Schwerbehinderten wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

I. Leistungen an Schwerbehinderte

§ 19 Technische Arbeitshilfen

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des Schwerbehinderten im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes

Schwerbehinderte können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.

§ 21 Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit

(1) Schwerbehinderte können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,

2. sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und

3. die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis 25 sowie § 27 sind zugunsten von Schwerbehinderten, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

§ 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung

(1) Schwerbehinderte können Leistungen erhalten

1. zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 2
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

2. zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und

3. zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.

(2) Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzurechnen, als sie Schwerbehinderten für denselben Zweck wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht werden.

§ 23 Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft

Schwerbehinderte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung übliche Erholungsmöglichkeiten nicht nutzen können, sondern zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft auf besondere, personell, räumlich und sächlich behinderungsgerecht ausgestattete Einrichtungen angewiesen sind, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen entstehenden Aufwendungen erhalten.

§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten

Schwerbehinderte, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser Schwerbehinderten entsprechen, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

§ 25 Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an Schwerbehinderte erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

II. Leistungen an Arbeitgeber

§ 26 Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte

(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für folgende Maßnahmen erhalten:

1. die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte,

2. die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Dauer auch von weniger als 19 Stunden wöchentlich wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist,

3. die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des Schwerbehinderten im Gebrauch der nach den Nummern 1 bis 3 geförderten Gegenstände,

4. sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung Schwerbehinderter in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes besteht und erfüllt wird sowie ob Schwerbehinderte ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) oder im Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungspflicht gegenüber im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffenen Schwerbehinderten (§ 6 des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt werden.

(3) § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 27 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

(1) Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines Schwerbehinderten verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und Abs. 3 Nr. 1 dieser Verordnung) oder in Teilzeit (§ 9 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung) beschäftigt wird, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.

(2) Außergewöhnliche Belastungen sind überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines Schwerbehinderten auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist.

(3) Für die Zuschüsse zu notwendigen Kosten nach Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Dauer des Zuschusses bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

III. Sonstige Leistungen

§ 28 Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter

(1) Freie gemeinnützige Träger psychosozialer Dienste, die die Hauptfürsorgestelle an der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben der im Einzelfall erforderlichen psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter unter Fortbestand ihrer Verantwortlichkeit beteiligt, können Leistungen zu den daraus entstehenden notwendigen Kosten erhalten.

(2) Leistungen nach Absatz 1 setzen voraus, daß

1. der psychosoziale Dienst nach seiner personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung zur Durchführung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung geeignet ist, insbesondere mit Fachkräften ausgestattet ist, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, und

2. die Maßnahmen

a) nach Art, Umfang und Dauer auf die Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung Schwerbehinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet und dafür geeignet sind,

b) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchgeführt werden, insbesondere die Kosten angemessen sind, und

c) aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Hauptfürsorgestelle und dem Träger der psychosozialen Dienste durchgeführt werden.

Leistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für Schwerbehinderte erbracht werden, die diesen Dienst unter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden Voraussetzungen im Einvernehmen mit der Hauptfürsorgestelle unmittelbar in Anspruch nehmen.

(3) Leistungen sollen in der Regel bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten erbracht werden, die aus der Beteiligung an den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen entstehen. Das Nähere über die Höhe der zu übernehmenden Kosten, ihre Erfassung, Darstellung und Abrechnung bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen der Hauptfürsorgestelle und dem Träger des psychosozialen Dienstes gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c.

§ 29 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

(1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Hauptfürsorgestellen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes handelt. Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und die Hauptfürsorgestellen an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich beteiligt sind.

(2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte Personen, die die Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben zum Gegenstand haben, können gefördert werden. Dies gilt auch für notwendige Informationsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertengesetz und anderen Vorschriften.

3. Unterabschnitt
Leistungen für Einrichtungen zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben

§ 30 Förderungsfähige Einrichtungen

(1) Leistungen können für die Schaffung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung folgender Einrichtungen erbracht werden:

1. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben,

2. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen zur beruflichen Bildung Behinderter,

3. Einrichtungen, soweit sie während der Durchführung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Behinderte auf eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorbereiten,

4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes,

5. Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
9. April 1965 (BGBl. l S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008),

6. Wohnstätten für Behinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerkstätten tätig sind,

7. besondere Einrichtungen zur Erhaltung der Arbeitskraft für Behinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerkstätten tätig sind; aber wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung übliche Erholungseinrichtungen in zumutbarer Weise nicht nutzen können.

(2) öffentliche oder gemeinnützige Träger eines besonderen Beförderungsdienstes für Behinderte können Leistungen zur Beschaffung und behinderungsgerechten Ausstattung von Kraftfahrzeugen erhalten. Die Höhe der Leistung bestimmt sich nach dem Umfang, in dem der besondere Beförderungsdienst für Fahrten Schwerbehinderter von und zur Arbeitsstätte benutzt wird.

(3) Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs dürfen nur ausnahmsweise erbracht werden, wenn hierdurch der Verlust bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte abgewendet werden kann.

§ 31 Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 können gefördert werden, wenn sie

1. ausschließlich oder überwiegend Behinderte aufnehmen, die Leistungen eines Rehabilitationsträgers oder eines Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen,

2. Behinderten unabhängig von der Ursache der Behinderung und unabhängig von der Mitgliedschaft in der Organisation des Trägers der Einrichtung offenstehen und

3. nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Rehabilitationsmaßnahmen nach zeitgemäßen Erkenntnissen durchgeführt werden und einer dauerhaften Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben dienen.

(2) Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei

1. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1:

Die in diesen Einrichtungen durchzuführenden Maßnahmen sollen den individuellen Belangen der Behinderten Rechnung tragen und sowohl eine werkspraktische wie fachtheoretische Unterweisung umfassen. Eine begleitende Betreuung entsprechend den Bedürfnissen der Behinderten muß sichergestellt sein. Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine berufliche Bildung sollen sich auf mehrere Berufsfelder erstrecken und Aufschluß über Neigung und Eignung der Behinderten geben.

2. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2:

a) Die Eignungsvoraussetzungen nach den §§ 20 bis 22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21 bis 23 der Handwerksordnung zur Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen müssen erfüllt sein. Dies gilt auch für Ausbildungsgänge, die nach § 44 in Verbindung mit § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41 in Verbindung mit § 42 b der Handwerksordnung durchgeführt werden.

b) Außer- oder überbetriebliche Einrichtungen sollen unter Einbeziehung von Plätzen für berufsvorbereitende Maßnahmen über in der Regel mindestens 200 Plätze für die berufliche Bildung in mehreren Berufsfeldern verfügen. Sie müssen in der Lage sein, Behinderte mit besonderer Art oder Schwere der Behinderung beruflich zu bilden. Sie müssen über die erforderliche Zahl von Ausbildern und die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine begleitende ärztliche, psychologische und soziale Betreuung entsprechend den Bedürfnissen der Behinderten verfügen. Bei Unterbringung im Internat muß die behinderungsgerechte Betreuung sichergestellt sein. Die Einrichtungen sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit insbesondere untereinander und mit den für die Rehabilitation zuständigen Behörden verpflichtet.

3. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3:

Die in diesen Einrichtungen in einem ineinandergreifenden Verfahren durchzuführenden medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation müssen entsprechend den individuellen Gegebenheiten so ausgerichtet sein, daß nach Abschluß dieser Maßnahmen ein möglichst nahtloser übergang in eine berufliche Bildungsmaßnahme oder in das Arbeits- oder Berufsleben gewährleistet ist. Für die Durchführung der Maßnahmen müssen besondere Fachdienste zur Verfügung stehen.

4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4:

Sie müssen gemäß § 57 des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt werden.

5. Blindenwerkstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 5:

Sie müssen gemäß § 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt werden.

6. Wohnstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 6:

Sie müssen hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung, Wohnflächenbemessung und Ausstattung den besonderen Bedürfnissen der Behinderten entsprechen. Die Aufnahme auch von Behinderten, die nicht im Arbeits- oder Berufsleben stehen, schließt eine Förderung entsprechend dem Anteil der im Arbeits- oder Berufsleben stehenden Schwerbehinderten nicht aus. Der Verbleib von Schwerbehinderten, die nicht mehr im Arbeits- oder Berufsleben stehen, insbesondere von Schwerbehinderten nach dem Ausscheiden aus einer Werkstatt für Behinderte, beeinträchtigt nicht die zweckentsprechende Verwendung der eingesetzten Mittel.

7. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 7:

Sie müssen nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung darauf ausgerichtet sein, Schwerbehinderte aufzunehmen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung sonst übliche Erholungsmöglichkeiten in zumutbarer Weise nicht nutzen können. Nummer 6 Satz 2 findet Anwendung.

§ 32 Förderungsgrundsätze

(1) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich der Träger der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt und alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten aus Mitteln der öffentlichen Hände und aus privaten Mitteln in zumutbarer Weise in Anspruch genommen worden sind.

(2) Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. Werden Einrichtungen aus Haushaltsmitteln des Bundes oder anderer öffentlicher Hände gefördert, ist eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nur zulässig, wenn der Förderungszweck sonst nicht erreicht werden kann.

(3) Leistungen können nur erbracht werden, wenn ein Bedarf an entsprechenden Einrichtungen festgestellt und die Deckung der Kosten des laufenden Betriebs gesichert ist.

(4) Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ist nur zulässig, wenn eine Förderung durch die gleiche Stelle vorangegangen ist.

§ 33 Art und Höhe der Leistungen

(1) Leistungen können als Zuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Zuschüsse sind auch Zinszuschüsse zur Verbilligung von Fremdmitteln.

(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil der Schwerbehinderten an der Gesamtzahl des aufzunehmenden Personenkreises, nach der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung und ihres Trägers sowie nach Bedeutung und Dringlichkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahmen.

§ 34 Tilgung und Verzinsung von Darlehen

(1) Darlehen nach § 33 sollen jährlich mit 2 vom Hundert getilgt und mit 2 vom Hundert verzinst werden; bei Ausstattungsinvestitionen beträgt die Tilgung 10 vom Hundert. Die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wachsen den Tilgungsbeträgen zu.

(2) Von der Tilgung und Verzinsung von Darlehen kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme abgesehen werden.

Dritter Abschnitt

Ausgleichsfonds

1. Unterabschnitt

Gestaltung des Ausgleichsfonds

§ 35 Rechtsform

Der Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Ausgleichsfonds) ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Er ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für Verbindlichkeiten, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als Verwalter des Ausgleichsfonds eingeht, haftet nur der Ausgleichsfonds; der Ausgleichsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds

(1) Die Hauptfürsorgestellen haben bis zum 31. Januar das Aufkommen an Ausgleichsabgaben für das vorangegangene Rechnungsjahr dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mitzuteilen und den dem Ausgleichsfonds zuzuführenden Anteil zu überweisen. Der Mitteilung ist das Aufkommen an Ausgleichsabgabe zugrunde zu legen, das bis zum 31. Dezember tatsächlich an die Hauptfürsorgestellen abgeführt worden ist.

(2) Die Hauptfürsorgestellen haben zum 30. Juni eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe von 45 vom Hundert der bis zum 31. Mai eingegangenen Beträge, zum 30. November eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe von 45 vom Hundert der zwischen dem 1. Juni und 31. Oktober eingegangenen Beträge zu leisten.

§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung

Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.

§ 38 Aufstellung eines Wirtschaftsplans

(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr

1. zu erwartenden Einnahmen,

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.

(3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

(5) Die Ausgaben sind übertragbar.

§ 39 Feststellung des Wirtschaftsplans

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Rehabilitation der Behinderten (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 40 Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sind die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundes zugrunde zu legen. Von ihnen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen abgewichen werden.

(2) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der Ausgaben durch das Aufkommen an

Ausgleichsabgabe gesichert ist.

(3) überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur zulässig, wenn

1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und

2. entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.

Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn

1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und

2. Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.

Die Entscheidung hierüber trifft der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat.

(4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung sind die Ausgabemittel verzinslich anzulegen.

2. Unterabschnitt

Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben aus Mitteln des Ausgleichsfonds

§ 41 Verwendungszwecke

(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwenden für Zuweisungen der zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter erforderlichen Mittel an die Bundesanstalt für Arbeit.

(2) Sie sind ferner zu verwenden für Leistungen für:

1. Einrichtungen nach § 30, soweit sie den Interessen mehrerer Länder dienen; Einrichtungen dienen den Interessen mehrerer Länder auch dann, wenn sie Bestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein länderübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen zum Gegenstand hat,

2. überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter,

3. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen,

4. Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben, sofern diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung zukommt.

(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die Zuweisungen nach Absatz 1 zu verwenden.

(4) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben durch die Hauptfürsorgestellen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteiligen, sofern diese Vorhaben auch für andere Länder oder den Bund von Bedeutung sein können.

(5) Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend.

3. Unterabschnitt

Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds

§ 42 Anmeldeverfahren und Anträge

Der Bedarf an Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes ist von der Bundesanstalt für Arbeit rechtzeitig anzumelden. Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu beantragen, in den Fällen des § 41 Abs. 2 Nr. 1 nach vorheriger Abstimmung mit dem Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.

§ 43 Vorschlagsrecht des Beirats

(1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden sollen.

(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.

§ 44 Entscheidung

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.

§ 45 Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

Für Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.

Vierter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 46 (gegenstandslos)