Wahlordnung Schwerbehindertengesetz (SchwbWO)

Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl

§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes

§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes

§ 3 Wählerliste

§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste

§ 5 Wahlausschreiben

§ 6 Wahlvorschläge

§ 7 Nachfrist für Wahlvorschläge

§ 8 Bekanntmachung der Bewerber

 

Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl

§ 9 Stimmabgabe

§ 10 Wahlvorgang

§ 11 Schriftliche Stimmabgabe

§ 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

§ 15 Bekanntmachung der Gewählten

§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 17 Nachwahl des Stellvertreters

 

Dritter Abschnitt: Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 18 Voraussetzungen

§ 19 Vorbereitung der Wahl

§ 20 Durchführung der Wahl

§ 21 Nachwahl des Stellvertreters

 

Zweiter Teil: Wahl der Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

§ 22 Wahlverfahren

 

Dritter Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
der schwerbehinderten Staatsanwälte

§ 23 Wahlverfahren

 

Vierter Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter

§ 24 Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter

§ 25 Durchführung der Wahl

§ 26 Nachwahl des Stellvertreters

§ 27 Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter

 

Fünfter Teil: Schlußvorschriften

§ 28 (gegenstandslos)

§ 29 Inkrafttreten

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

Erster Abschnitt

Vorbereitung der Wahl

§ 1

Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen von ihnen als Vorsitzenden.

(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender in einer Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht der Hauptfürsorgestelle, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes), bleibt unberührt.

§ 2

Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann volljährige in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über jede Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll innerhalb von sechs Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor dem Tage stattfinden, an dem die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung abläuft.

(4) Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sind.

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Wahlberechtigte rechtzeitig über das Wahlverfahren die Aufstellung der Wählerliste, die Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(6) Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er gibt ihm insbesondere alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

§ 3

Wählerliste

(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

(2) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 4

Einspruch gegen die Wählerliste

(1) Jeder Wahlberechtigte sowie jeder Beschäftigte, der ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einlegen.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem Beschäftigten spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

§ 5

Wahlausschreiben

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:

1. das Datum seines Erlasses,

2. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes,

3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung,

4. den Hinweis, wo und wann die Wählerliste und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,

5. den Hinweis, daß nur der Beschäftigte wählen kann, der in die Wählerliste eingetragen ist, und daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,

6. die Zahl der zu wählenden Stellvertreter,

7. den Hinweis, daß Schwerbehindertenvertretung und Stellvertreter in zwei getrennten Wahlgängen gewählt werden und daß sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muß, wer als Schwerbehindertenvertretung und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird,

8. den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des Stellvertreters unterzeichnen können und daß ein Bewerber sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als Stellvertreter vorgeschlagen werden kann,

9. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,

10. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 2 Satz 1),

11. den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nummer 9) eingereicht sind,

12. die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekanntgegeben werden,

13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,

14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 11 Abs. 1), falls der Wahlvorstand nicht die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat

(§ 11 Abs. 2),
15. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,

16. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Anschrift des Wahlvorstandes).

(2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

§ 6

Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Es können ein Bewerber als Schwerbehindertenvertretung und ein Bewerber als Stellvertreter vorgeschlagen werden. Hat der Wahlvorstand die Wahl mehrerer Stellvertreter beschlossen, können entsprechend viele Bewerber dafür benannt werden. Ein Bewerber kann sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als Stellvertreter vorgeschlagen werden.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder Dienststelle der Bewerber sind anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.

(3) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, daß er in dem einen Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung, in dem anderen als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.

§ 7

Nachfrist für Wahlvorschläge

(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung eingegangen, hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

(2) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht ein, hat der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen, daß die Wahl nicht stattfindet.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die Wahl des Stellvertreters kein gültiger Wahlvorschlag eingeht oder wenn die Zahl der für dieses Amt gültig vorgeschlagenen Bewerber nicht der vom Wahlvorstand beschlossenen Zahl der Stellvertreter entspricht.

§ 8

Bekanntmachung der Bewerber

Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Namen der Bewerber aus gültigen Wahlvorschlägen, getrennt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und des Stellvertreters, jeweils in alphabetischer Reihenfolge bis zum Abschluß der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 2).

Zweiter Abschnitt

Durchführung der Wahl

§ 9

Stimmabgabe

(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für einen rechtswirksam vorgeschlagenen Bewerber abgeben.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber, getrennt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und des Stellvertreters in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahlumschläge.

(3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, soll der Stimmzettel einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerber im Höchstfall angekreuzt werden dürfen.

(4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und das des Stellvertreters durch Ankreuzen an der jeweils hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Sind mehrere Stellvertreter zu wählen, so können Bewerber in entsprechender Anzahl angekreuzt werden.

(5) Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Anzahl der Bewerber angekreuzt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.

§ 10

Wahlvorgang

(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Urne geöffnet wird.

(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 2 Abs. 1 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.

(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes aus, wobei er seinen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) Ein Wähler, der infolge seiner Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken; die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wähler, die des Lesens unkundig sind.

(5) Nach Abschluß der Wahl ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.

§ 11

Schriftliche Stimmabgabe

(1) Der Wahlvorstand hat einem Wahlberechtigten, der an seiner persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf sein Verlangen

1. das Wahlausschreiben,

2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, sowie

4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

(2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden.

(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

3. den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.

Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

§ 12

Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.

§ 13

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

(2) Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und das Amt des Stellvertreters ist der Bewerber, der jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist als zweiter Stellvertreter der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt; Entsprechendes gilt für die Wahl weiterer Stellvertreter. Für die Wahl und die Reihenfolge der Stellvertreter gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Der Wahlvorstand hat über das Ergebnis eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der gewählten Bewerber enthalten.

§ 14

Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat den als Vertrauensmann oder als Vertrauensfrau und die als Stellvertreter Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt ein Gewählter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder das Amt des Stellvertreters die Wahl ab, tritt an seine Stelle jeweils der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl mehrerer Stellvertreter mit der Maßgabe, daß der durch das Nachrücken freigewordene Stellvertreter-Sitz auf den Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl entfällt.

§ 15

Bekanntmachung der Gewählten

Sobald die Namen des Vertrauensmannes oder der Vertrauensfrau und seiner oder ihrer Stellvertreter endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.

§ 16

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.

§ 17

Nachwahl des Stellvertreters

Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.

Dritter Abschnitt

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 18

Voraussetzungen

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist

die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.

§ 19

Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder die Hauptfürsorgestelle zur Wahlversammlung einladen.

§ 20

Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung wird von einem Wahlleiter geleitet, der mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Im Bedarfsfalle kann die Wahlversammlung zu seiner Unterstützung Wahlhelfer bestimmen.

(2) Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele Stellvertreter zu wählen sind. Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere Stellvertreter werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jeder Wähler kann Kandidaten zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stellvertreter vorschlagen.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind vom Wahlleiter die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wahlleiter verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können;

§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem Wahlleiter. Dieser legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.

§ 21

Nachwahl des Stellvertreters

Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die

§§ 18 bis 20 entsprechend.

 

Zweiter Teil: Wahl der Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

§ 22

Wahlverfahren

(1) Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 4, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.

(2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

(3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 27 Abs. 7 des Schwerbehindertengesetzes stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. § 20 findet entsprechende Anwendung.

 

Dritter Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte

§ 23

Wahlverfahren

Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte in den Fällen des

§ 24 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils entsprechend.


Vierter Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter

§ 24

Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter die Wahlberechtigten schriftlich oder durch Aushang zu einer Wahlversammlung ein. Die Einladung muß folgende Angaben enthalten:

1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung,

2. den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl erfolgte Zusammenfassung von Gerichten,

3. den Hinweis, wo und wann die Wählerliste und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,

4. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung.

(2) Ist in dem Gericht eine Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter nicht vorhanden, laden drei wahlberechtigte Richter, der Richterrat oder der Präsidialrat zu der Wahlversammlung ein. Das Recht der Hauptfürsorgestelle, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes), bleibt unberührt.

§ 25

Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Wahlberechtigten das Wahlverfahren und die Anzahl der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung.

(2) Der Leiter der Wahlversammlung hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

§ 26

Nachwahl des Stellvertreters

Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die §§ 24 und 25 entsprechend.

§ 27

Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter

Für die Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.

 

Fünfter Teil: Schlußvorschriften

§ 28

(gegenstandslos)

§ 29

(Inkrafttreten)