1. Steuern sparen

Jeder behinderte Arbeitnehmer, Unternehmer oder Freiberufler kann zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen Steuerermäßigungen  in der Einkommen- und Lohnsteuer geltend machen.

In den Genuß der Steuervergünstigungen kommen zunächst einmal alle Schwerbehinderten.

Jedoch auch Behinderte deren Grad der Behinderung zwischen 25 und 50 liegt können unter bestimmten Voraussetzungen davon Gebrauch machen. Hat die Behinderung zum Beispiel zu einer äußerlich erkennbaren und dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder beruht die Behinderung auf einer Berufskrankheit oder erhält der Behinderte eine Rente oder andere laufende Bezüge, so gehören auch sie zum begünstigten Personenkreis.

Dabei gibt es 2 Wege:

  1. Hier werden erhöhte Aufwendungen im Einzelnen geltend gemacht. Jede einzelne Belastung oder Ausgabe muß durch Quittungen, Rechnungen oder andere Belege ganz genau nachgewiesen werden.
  2. Diese andere Möglichkeit nennt sich "Pauschbetrag für Behinderte". Dabei erhält jeder Betroffene, je nach Grad der Behinderung, einen bestimmten Betrag von seinen Einkünften steuerfrei. Man spart sich also das Sammeln von Einzelnachweisen. Der Pauschbetrag kann auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, so daß die monatliche Steuerlast bereits vermindert wird und man nicht das Geld erst nach der Steuererklärung zurückbekommt.

Eltern können den Pauschbetrag für ihr behindertes Kind auf sich übertragen lassen, wenn ihn das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt. (Sie müssen jedoch für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten.)

Außer dem Behinderten-Pauschbetrag kann noch folgendes berücksichtigt werden:

  • Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt bis höchstens 1.800 DM im Jahr, wenn der Steuerpflichtige oder sein im Haushalt lebender Ehegatte oder sein Kind hilflos oder schwer behindert (Grad der Behinderung mindestens 45) sind (Hilflose können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 12.000 DM als Sonderausgaben geltend machen, wenn ihre Haushaltshilfe die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten im häuslichen Bereich erledigt)
  • Außerordentliche Krankheitskosten
  • Aufwendungen für eine Heilkur
  • Bei Heim- oder Pflegeunterbringung können in den Gesamtaufwendungen enthaltene Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 1.200 DM im Kalenderjahr ( bei Unterbringung zur Pflege bis zu 1.800 DM) abgestzt werden

Wer eine hilflose Person

(im Schwerbehindertenausweis)

persönlich in seiner Wohnung oder in der des Behinderten pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschbetrag von 1.800 DM geltend machen.

Neben der persönlichen Pflege besteht die Möglichkeit die bedürftige Person von einer Pflegekraft versorgen zu lassen. Diese kommt persönlich zu der hilflosen Person nach Hause und übernimmt alle anfallenden Tätigkeiten wie die Körperpflege, oder auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Putzen, Einkaufen oder Kochen. Da in Deutschland ein Mangel an Pflegepersonal herrscht vermitteln Pflegeagenturen auch häufig Mitarbeiter aus Osteuropa. Diese sind im Vergleich zu deutschen Pflegekräften günstiger, was aber keinen Einfluss auf ihre Qualifikation hat.

Nicht abzugsfähig von der Steuer ist jedoch die Brillenversicherung, deren Abschluss für Behinderte trotzdem sinnvoll sein kann, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass das Gestell häufig kaputt geht. Das Gestell kann nämlich ganz gut versichert werden, während die Krankenkassen bei Behinderten unter bestimmten Umständen sowieso einen Teil der Kosten für die Gläser übernehmen.

2. Hilfen zur beruflichen Eingliederung von Schwerbehinderten

      Namedurch wenwer berechtigtArt der Leistungen
Leistungen zur Förderung
der Arbeitsaufnahme
Arbeitsamt

(FdA-Anordnung)

alle ArbeitnehmerBewerbungskosten, Reisekosten, Arbeitsausrüstung
Überbrückungsbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Beförderungsmittel, Trennungsbeihilfe, Familienheimfahrten, Umzugskosten, Leistungen für eine Arbeitsaufnahme im Ausland, Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Leistungen zur berufl. Rehabilitation               (Erlangung oder Erhaltung eines Ausbildungs- oder Arbeits- platzes) Arbeitsamt
(A Reha)

andere Rehabilitationsträger

alle ArbeitnehmerReisekosten, Beförderungsmittel, Führerschein, Hilfsmittel, Technische Arbeitshilfen, Verdienstausfall, Wohnkosten
Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung    Arbeitsamtalle ArbeitnehmerUnterhaltsgeld, Lehrgangsgebühren einschl. Lehrmittel, Fahrkosten, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung, Kinderbetreuungskosten 
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
(Bildungsmaßnahmen)
Arbeitsamt
(A Reha)

andere Rehabilitationsträger

alle ArbeitnehmerAusbildungsgeld, Übergangsgeld, Maßnahmekosten, Fernunterrichtsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten, Haushaltshilfe, Krankenversicherung, andere Leistungen
Technische ArbeitshilfenHauptfürsorgestelle
(§19 SchwbAV)
Schwerbehinderte(wenn sie nicht in Eigentum des Arbeitgebers übergehen)
Erst- und Ersatzbeschaffung, Wartung, Instandhaltung, Ausbildung im Gebrauch
Kraftfahrzeughilfen Rehabilitationsträger
(KfzHV)

Hauptfürsorgestelle
(§20 SchbAV)

Schwerbehinderte1.Beschaffung eines Kfz
*Zuschuß bis zur Höhe des Kaufpreises höchstens jedoch 18000 DM
*höherer Zuschuß möglich, wenn wegen Art der Behinderung größeres Fahrzeug erforderlich
*Zuschuß ist einkommensabhängig

2.Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
*Übernahme der Kosten in vollem Umfang, auch für Einbau und Reperaturen

3. Fahrerlaubnis
*einkommensabhängiger Zuschuß
*bei Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine volle Übernahme der Kosten

4. Härtefälle
*Leistungen in Härtefällen, z.B. zu den Kosten für Reperaturen, Taxi, Beförderungsdienste
*Kfz ist infolge der Behinderung zum Erreichen des Arbeits- und Ausbildungsortes erforderlich
*Kfz muß nach Größe und Ausstattung behindertengerecht sein und eine evtl. erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattungohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen
*keine Obergrenze für den Anschaffungspreis des Kfz
*bei Gebrauchtwagen: Verkehrswert mindestens 50% des Neuwagenpreises
*erneute Förderung eines Kfz in der Regel nicht vor Ablauf von 5 Jahren 

Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen ExistenzHauptfürsorgestelle
(§21 SchwbAV)
SchwerbehinderteDarlehen oder Zinszuschüsse
*persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit
*Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch die Tätigkeit
*Zweckmäßigkeit der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
WohnungshilfenHauptfürsorgestelle
(§22 SchwbAV)
Schwerbehinderte Zuschüsse, Zinszuschüsse und/oder Darlehen:

*Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum
*Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an behinderungsbedingte Bedürfnisse
*Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung

Erhaltung der ArbeitskraftHauptfürsorgestelle
(§23 SchwbAV)
Schwerbehinderte Zuschuß bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen für die Teilnahme an diesen Maßnahmen

Übliche Erholungsmöglichkeiten können wegen Art und Schwere der Behinderung nicht genutzt werden; eine besondere Einrichtung ist notwendig

Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und FertigkeitenHauptfürsorgestelle
(§24 SchwbAV)
SchwerbehinderteZuschuß bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen für die Teilnahme an diesen Maßnahmen
Leistungen in besonderen behinderungsbedingten LebenslagenHauptfürsorgestelle
(§25 SchwbAV)
Schwerbehinderte Zuschuß und/oder Darlehen je nach Einzelfall

Andere Leistungen als die in den §§19 bis 24 geregelten Hilfen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um die Ziele der begleitenden Hilfe zu erreichen.

Zum Abschluss noch ein paar wichtige Anmerkungen zur Berufsunfähigkeit und den Möglichkeiten, sich für diesen Fall angemessen zu versichern. Hier sollten Sie besonders auf die Wahl der Begrifflichkeiten achten. Hier verwechseln einige nämlich – auch Versicherungsvertreter – die Berufsunfähigkeit mit der Erwerbsunfähigkeit, so dass viele Menschen letztendlich falsch versichert sind. Ist nämlich nur die Erwerbsunfähigkeit versichert, so erhält der Betreffende erst dann Geld, wenn er irgendeine Tätigkeit nicht länger als drei bzw. sechs Stunden ausführen kann. Eine echte Berufsunfähigkeitsversicherung übernimmt dagegen bereits die Rentenzahlungen, wenn der Versicherte seinem bislang ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann.